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Neckarbischofsheim
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Sitzungsvorlagen zur öffentlichen Gemeinderatssitzung am 19.01.2010
TOP 01
Zustimmung zur Sitzungsniederschrift vom 08.12.2009
Der Gemeinderat hat als Sitzungsvorlage die Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 08. Dezember 2009 in Kopie erhalten und wird in der Sitzung zu dieser Niederschrift Stellung nehmen.
TOP 02
Beratung über den Haushaltsplanentwurf für das Haushaltsjahr 2010
Der Gemeinderat der Stadt Neckarbischofsheim hat in der Sitzung am 8. Dezember 2009 den Haushaltsplanentwurf für das Haushaltsjahr 2010 erhalten. Eine Woche nach der Gemeinderatssitzung wurde der Stadt Neckarbischofsheim die Mitteilung über Leistungen im kommunalen Finanzausgleich 2010 – Orientierungsdaten 2010 – vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg übersandt.
Hierbei wurde festgestellt, dass durch das Rechnungsamt die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Steuerkraftmesszahl (§ 6 FAG) fehlerhaft – zu Ungunsten der Stadt Neckarbischofsheim – berechnet wurde. Dieser Fehler wirkt sich auch auf die Finanzausgleichsumlage aus.
Unter der Finanzposition 1.9000.041000 waren bisher 1.076.000,00 € als Einnahmen aus den Schlüsselzuweisungen des Landes vorgesehen. Diese verringern sich um 78.900,00 € auf nunmehr nur noch 997.100,00 €.
Durch die fehlerhafte Berechnung der Steuerkraftmesszahl - beim Gemeindeanteil der Einkommensteuer wurde anstatt die Summe aus dem Jahr 2008 fälschlicherweise die Einkommensteuervorausplanung für 2010 eingetragen - erhöht sich unter der Finanzposition 1.9000.831000 auch die FAG-Umlage für die Stadt Neckarbischofsheim von bisher veranschlagten 724.500,00 € um 190.300,00 € auf nunmehr 914.800,00 €. Diese Erhöhung ist dem guten Steuerjahr 2008 geschuldet.
Diese beiden Beträge zusammengerechnet ergeben ein weiteres MINUS von 269.200,00 € im städtischen Haushalt, auf die die Verwaltung und der Gemeinderat keinen Einfluss hat.
Erhöhte Einnahmen erhält die Stadt Neckarbischofsheim bei der Kindergartenförderung und der Kleinkindbetreuung. Hier waren bisher 103.600,00 € veranschlagt. Durch die Neuberechnung des Statistischen Landesamts erhöhen sich diese Mittel um 55.600,00 € auf 159.200,00 €. Die erhöhten Mittel sind entsprechend auf den Finanzpositionen 1.4640.171000 (Kindergarten Neckarbischofsheim – Erhöhung um 34.600,00 € auf 99.100,00 €), 1.4641.171000 (Kindergarten Helmhof – Erhöhung um 10.900,00 € auf 30.900,00 €) und 1.4642.171000 (Kindergarten Untergimpern – Erhöhung um 10.200,00 € auf 29.200,00 €) zu verteilen.
Das Defizit im Verwaltungshaushalt beläuft sich damit, mit den bereits veranschlagten 316.300,00 € (Zuführung vom Vermögenshaushalt an den Verwaltungshaushalt) auf 529.900,00 €.
Mit Einsparungen oder Steuererhöhungen ist dieser Betrag allerdings nicht aufzufangen. Eine Genehmigungsfähigkeit des Haushalts durch die Kommunalaufsicht steht dem im Moment außer Frage. Die Stadt Neckarbischofsheim wird wohl im Jahr 2010 einen erneuten Fehlbetrag ausweisen müssen, der spätestens in zwei Jahren wieder auszugleichen ist.
Trotzdem müssen Gemeinderat und Verwaltung nach Vorne schauen, um die Haushaltsplanung für das Haushaltsjahr 2010 einigermaßen zu bewerkstelligen.
Wie bereits im Haushaltsplanentwurf unter den Allgemeinen Umlagen (Einzelplan 9 – Allgemeine Finanzwirtschaft – Unterabschnitt 9000) ausgeführt, schlägt die Verwaltung zur Verbesserung der Einnahmen die Erhöhung der Grundsteuer A und B jeweils um 40 v.H. vor. Bei der Grundsteuer A würde dies eine Mehreinnahme von 3.100,00 €, bei der Grundsteuer B eine Mehreinnahme von 39.400,00 € ergeben. Die Grundsteuererhöhung beträgt zwischen 31,00 € bei Einfamilienhäusern und bis zu 1.288,00 € bei Gewerbebetrieben.
Weitere Steuererhöhungen sind bei der Erhebung der Hundesteuer (TOP 05) geplant. Hier schlägt die Verwaltung eine Erhöhung von 12,00 €/Jahr für den Erst- bzw. weitere Hunde vor. Weitere Erhöhungen werden sich für die Bürgerinnen und Bürger bei den noch zu beschließenden Verwaltungsgebühren (TOP 03) und bei den Bestattungsgebühren (TOP 04) ergeben. Für Familien werden sich, sofern der Gemeinderat den Verwaltungsvorschlag unterstützt, die Kindergartengebühren teilweise erhöhen, teilweise aber auch verringern (TOP 06).
Der Gemeinderat hat die Möglichkeit, mit der Verwaltung Finanzposition für Finanzposition durchgehen, um Einsparungen zu erzielen. Mit Sicherheit wird dies keinen Betrag von 529.900,00 € ergeben, um den Verwaltungshaushalt auszugleichen. Die Verwaltung hat bereits bei der Aufstellung des Haushaltsplans bei den Unterhaltungsaufwendungen kräftig reduziert. Auch im Bereich der Personalausgaben sind keine größeren Einsparungen möglich. Vielmehr können sich, je nach Tarifabschluss in diesem Jahr die Kosten nochmals erhöhen. Das Personal kann nicht einfach entlassen werden. Auch wenn Bereiche, beispielsweise bei der Reinigung der Gebäude eingespart werden sollten finden sich diese danach bei den Unterhaltungsaufwendungen wieder, da ja eine externe Firma mit der Reinigung zu beauftragen ist.
Nicht möglich ist auch, die städtischen Kindergärten in Helmhof und Untergimpern zu schließen und die Kinder im Kindergarten Neckarbischofsheim unterzubringen. Eine Reduzierung der Mitarbeiter des städtischen Bauhofs scheidet ebenfalls aus, da diese „schnelle Eingreiftruppe“ immer und überall im Stadtgebiet benötigt wird. Gerade in diesem Winter sieht man wieder, wie notwendig eigenes Personal beim Winterdienst ist.
Auch die Beschäftigten im Rathaus haben immer mehr Aufgaben zu bewältigen, die vom Gesetzgeber vorgegeben werden. Gerade die Änderungen zum 1. Januar 2009 im Bereich des Personenstandswesen stellte die Mitarbeiterin vor große Probleme, da sich die gesamte Struktur im Beurkundungswesen änderte.
So könnte man jetzt noch viele andere Bereiche, welche die Stadtverwaltung über das Jahr abzudecken hat, aufzählen, aber das würde den Rahmen dieser Vorlage sprengen. Fakt ist, dass das vorhandene Personal benötigt wird, um die verschiedensten Aufgaben zu gewährleisten. Und die Mitarbeiter erledigen ihre Aufgaben mit großem Engagement.
Überprüft wurde ebenfalls, ob es Sinn macht, an die Erhöhung der Nutzungsgebühren für die Stadthalle (in Absprache mit den NaturFreunden) und des Gemeinschaftshauses zu gehen. Nach Rücksprache mit dem 1. Vorsitzenden der NaturFreunde Neckarbischofsheim, Herbert Hauck, ist die Anzahl der derzeitigen Vermietungen in der Stadthalle so gering, dass eine Erhöhung des Nutzungsentgelts höchstens 600,00 € im Jahr ausmachen würde. Zur Zeit betragen die Gebühren für die Anmietung der Stadthalle:
für örtliche Vereine 100,00 €/Tag
für örtliche Gewerbebetriebe 175,00 €/Tag
für auswärtige Gewerbebetriebe 200,00 €/Tag
für Privatpersonen 200,00 €/Tag
Nebenkosten für Hausmeister 10% des Mietpreises
Strom, Heizung, Wasser und Nachreinigung werden nach Verbrauch abgerechnet. Jeder Mieter zahlt eine Kaution in Höhe von 500,00 €.
Im Gemeinschaftshaus Helmhof wurden im Jahre 2009 insgesamt 21 Veranstaltungen abgehalten. Dabei wurde das Gemeinschaftshaus 10 mal von Privatpersonen für Feierlichkeiten angemietet. Die restlichen 11 Veranstaltungen wurden vom städtischen Kindergarten, Männergesangverein, Frauenchor, Evangelische Kirchengemeinde und SG Untergimpern durchgeführt.
Das Gebührenverzeichnis für die Benutzung des Gemeinschaftshauses weist verschiedene Gebührensätze für die Anmietung aus, die letztmalig im Jahre 2002 (bei der Euroumstellung) beschlossen wurden. Eine 25-prozentige Erhöhung der Gebührensätze würde folgende Beträge ergeben:
|
Hallenmiete |
Örtliche Vereine |
örtliche |
auswärtige |
Privatpersonen |
|
|
bisher |
neu |
bisher |
neu |
bisher |
neu |
bisher |
neu |
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bis zu 3 Std. |
51,10 € |
64,00 € |
63,90 € |
80,00 € |
76,70 € |
96,00 € |
51,10 € |
64,00 € |
|
1 Tag |
76,70 € |
96,00 € |
127,80 € |
160,00 € |
153,40 € |
192,00 € |
102,30 € |
128,00 € |
|
2 Tage |
127,80 € |
160,00 € |
91,70 € |
20,00 € |
230,10 € |
288,00 € |
153,40 € |
192,00 € |
In den Beträgen sind bereits die Kosten für Heizung und Wasser/Abwasser einberechnet. Die Nebenkosten für den kwh/Tagstrom betragen derzeit 0,40 €. Für die Telefoneinheiten 0,30 €.
Die Mehreinnahmen für das Gemeinschaftshaus würden sich bei der bisherigen Nutzung (angenommen Hallenmiete für 1 Tag) bei Privatpersonen um 10 x 27,30 € = 273,00 €, bei den Vereinen um 11 x 19,30 € = 193,00 € erhöhen. In die Diskussion ist noch mit einzubringen, ob den Vereinen künftig weiterhin das Gemeinschaftshaus für eine Nutzung jährlich Gebührenfreiheit gewährt.
Die Sportplätze im Stadtgebiet, Sportplatz, Jugendspiel- und Trainingsfeld, Bolzplatz in Neckarbischofsheim, Bolzplatz in Helmhof und Sportplatz in Untergimpern verursachen jährliche Kosten von ca. 36.100,00 €. Die Sportplatzpflege erfolgt durch den städtischen Bauhof. Ausschließlich der Sportplatz in Neckarbischofsheim wird noch von den beiden Schulen als Sportstätte genutzt. Auf dem Bolzplatz in Helmhof spielen lediglich Privatpersonen, der Sportplatz in Untergimpern steht der SG Untergimpern für den Trainings- und Sportbetrieb zur Verfügung.
Für die Privatnutzer im Helmhof wird es wohl nicht möglich sein, Kosten für die Nutzung der Spielfläche zu erheben. Anders sieht es bei den beiden Kreisligisten TSV und SGU aus. Diese sind Vereine mit einem geregelten Sportbetrieb und könnten unter Umständen mit einer finanziellen Beteiligung an den Kosten der Sportplatzunterhaltung herangezogen werden. Wie dies aussehen könnte, darüber hat sich die Verwaltung schon mehrfach den Kopf zerbrochen. Nicht in der Diskussion steht im Moment für die Verwaltung, dass für den Jugendspielbetrieb Kosten erhoben werden. Allerdings sollten Kosten für die Bereitstellung der Anlagen für den Erwachsenenbereich erhoben werden. Beispielsweise könnte für die Pflege der Anlagen ein pauschaler Betrag in Höhe von 2.500,00 € erhoben werden.
Das gleiche gilt auch für die Nutzung der städtischen Turnhallen im Schulzentrum. Auch hier sollte von den Vereinen im Erwachsenenbereich eine pauschale Gebühr in Höhe von bspw. 5,00 €/Std. angefordert werden. Die Stadt Sinsheim hat diese Diskussion bereits vor zehn Jahren im Gemeinderat geführt. Trotz großer Kritik von Seiten der Sinsheimer Vereine zahlen diese schon seit Jahren eine Gebühr für die Nutzung der Hallen im Bereich des Sport- oder kulturellen Betriebs. Der Verwaltungsaufwand für die Erhebung der Nutzungsgebühr ist einmal jährlich, indem die Vereine aufgefordert werden mitzuteilen, wann welche Gruppierungen (Jugend oder Erwachsene) zu welchen Zeiten die Hallen nutzen. Die Ferien werden dabei ausgespart. Die Einnahmen aus diesen Gebühren werden sicherlich nicht den Haushalt finanzieren können. Vielmehr will die Verwaltung damit ein Zeichen setzen, dass die Zeiten, in denen städtische Einrichtungen „kostenlos“ genutzt werden konnten, nunmehr vorbei sind.
Vermögenshaushalt
Der Verwaltung liegt der Zuschussantrag des Schützenverein Neckarbischofsheim vor. Der Schützenverein bittet um Bezuschuss verschiedener Baumaßnahmen. Das Schreiben ist als Anlage der Vorlage beigefügt. Die Verwaltung schlägt vor, dem Schützenverein Neckarbischofsheim für die zu tätigenden Ausgaben in Höhe von 65.507,79 € einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 5.000,00 € zu gewähren.
Schon seit Jahren wird über die Sanierung oder den Abriss der Stadthalle in Neckarbischofsheim im Gemeinderat diskutiert. Ob eine Sanierung überhaupt aufgrund der bestehenden Bausubstanz möglich ist, soll nun durch ein entsprechendes Gutachten ermittelt werden. Hierfür sind von der Verwaltung im Haushalt 2010 Mittel in Höhe von 5.000,00 € vorgesehen.
Mit der erhöhten Zuführung vom Verwaltungshaushalt zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts in Höhe von 529.900,00 € sowie den beiden zusätzlichen Ausgabepositionen (Schützenverein und Stadthalle) in Höhe von 10.000,00 € erhöht sich die Kreditaufnahme von bisher veranschlagten 664.500,00 € um 223.600,00 € auf stolze 888.100,00 €.
Mit der aus 2009 eingeplanten, aber noch nicht getätigten Kreditermächtigung in Höhe von 325.000,00 € und den zusätzlichen 943.700,00 € (= 1.213.100,00 €) würde sich der Schuldenstand der Stadt Neckarbischofsheim zum Ende des Jahres 2010, abzüglich der eingeplanten Tilgungen (185.000,00 €), auf dann 5.141.241,00 € erhöhen. Dies bedeutet bei 3.900 Einwohnern eine Pro-Kopf-Verschuldung in Höhe von 1.318,27 €.
Die Stadt Neckarbischofsheim kann sich jetzt einen „Baustopp“ verordnen, und wichtige Angelegenheiten, die im Vermögenshaushalt eingeplant sind, stoppen. Dies nützt aber alles nichts, um den Verwaltungshaushalt damit auszugleichen, denn das Problem im Verwaltungshaushalt sind die zurückgehenden Steuereinnahmen und die hohen Umlagezahlungen.
Ein Beispiel zum Verständnis der gravierenden Finanzsituation: Wollte man die Zuführungsrate vom Vermögenshaushalt an den Verwaltungshaushalt in Höhe von 529.900,00 € ausgleichen, müsste die Grundsteuer B von 395 v.H. auf 932 v.H. (= 537 v.H.) erhöhen. Eine Erhöhung um 236%!!! Für das oben abgehandelte Beispiel der Grundsteuererhöhung würde dies bei einem Einfamilienhaus bedeuten, dass die Steuerbelastung von bisher 303,51 € um 412,61 € auf dann 716,12 € im Jahr ansteigt.
Zieht man bei der Zuführungsrate von 529.900,00 € die Mittel aus der allgemeinen Rücklage in Höhe von 316.300,00 € ab, wäre eine Erhöhung der Grundsteuer B von 395 v. H. auf 612 v.H. notwendig, um den Verwaltungshaushalt ausgleichen zu können. Immer noch eine Steigerung um 155% und damit eine riesige Belastung für die Bürgerinnen und Bürger.
Die Verwaltung ist derzeit bemüht, bei der Landesbank Baden-Württemberg, dem derzeit größten Kreditgeber der Stadt, eine Tilgungsaussetzung der Darlehen für das Jahr 2010 zu erreichen. Sollte die jährliche Tilgungsleistung, für die derzeit bei der LBBW getätigten Kreditaufnahmen, genehmigt werden, bedeutet dies eine Einsparung der Ausgaben im Vermögenshaushalt von ca. 130.000,00 €.
Des Weiteren fand am Dienstag, 12. Januar 2010 ein Gespräch beim zuständigen Sachbearbeiter, Herrn Ambrosoli, beim Ausgleichstock im Regierungspräsidium Karlsruhe statt. Hier wurde die derzeitige finanzielle Situation der Stadt Neckarbischofsheim dargelegt und angefragt, welche Möglichkeiten bestehen, weitere Fördermittel aus dem Ausgleichstock zu erhalten. Herr Ambrosoli konnte Bürgermeister Hans-Joachim Vogt und Stadtkämmerer Harry Hack keine allzu großen Hoffnungen auf Fördergelder machen, insbesondere nicht auf eine Anhebung des Fördersatzes (derzeit 65%). Auch der Ausgleichstock weiß derzeit nicht, mit welchen finanziellen Mitteln dieser für das Jahr 2010 ausgestattet wird. Nachträgliche (erhöhte) Förderungen von Maßnahmen, die noch nicht beim Ausgleichstock abgerechnet sind, werden außerdem nicht getätigt.
Sollte der Gemeinderat weitere Auskünfte für den Haushaltsplanentwurf zur Sitzung wünschen, wird darum gebeten dies der Verwaltung mitzuteilen, damit diese rechtzeitig erstellt werden können. Den Fraktionen wird des Weiteren angeboten, dass der Stadtkämmerer oder Bürgermeister die Fraktionssitzungen besuchen, um auf anstehende Fragen zu antworten.
Zusatz des Bürger- und Bauamtes zu den Haushaltsplanberatungen
Am 15.06.09 wurde durch den zuständigen Sachbearbeiter des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis Herrn Kirchner im Objekt „Grund- und Hauptschule, Ablaßweg 10“ eine Brandverhütungsschau durchgeführt.
Ziel einer solchen Besichtigung ist es, das Gebäude und deren Räume nach den Vorschriften des Brandschutzes zu begutachten. In Augenschein wurde hierbei die Grundschule, die Hauptschule sowie die Turnhalle der Schule genommen, wobei verschiedene Mängel festgestellt wurden. Am gravierendsten dürfte die Tatsache sein, dass keines der drei Gebäude über einen zweiten Rettungsweg verfügt.
Anhand der insgesamt 18 aufgeführten Mängel haben wir eine Vorschlagsliste zur Behebung erarbeitet. Diese wurde mit Herrn Kirchner im November 2009 besprochen.
Eine Kostenschätzung der Mängelbehebung ist derzeit noch nicht vollständig möglich. Zwar können wir die Kosten für das Austauschen von beanstandeten Glasscheiben, Türen und den Einbau von Fluchttüren grob beziffern, aber das Anlegen von einer neuen Treppenanlage an der Fassade der Grund- wie auch der Hauptschule ist uns noch nicht möglich.
Für die Grundschule ist aus unserer Sicht eine Fluchttreppe nur an einer Gebäudeseite (Seite zum Gebäude ASG II) sinnvoll; bei der Hauptschule verhält es sich hier aber schon anders. Dadurch, dass jedes Klassenzimmer über die Möglichkeit eines zweiten Fluchtweges verfügen muss, kann dieser teilweise im Gebäude aber auch außerhalb mit einem umlaufenden Balkon realisiert werden.
Bei unserem Gespräch mit Herrn Kirchner haben wir darauf hingewiesen, dass die Nutzung und die Belegung des Hauptschulgebäudes nach Wegfall der Hauptschule im Sommer 2010 von uns überdacht wird. Uns wurde zugestanden, dass auch auf Grund der hohen Investitionskosten nicht alle Mängel in den nächsten Wochen behoben werden müssen. Gleichzeitig hat man uns aber auferlegt, dass einzelne Defizite zügig im Jahr 2010 zu beheben sind.
In der nächsten Sitzung des Ausschusses für Technik und Umwelt wird der Bericht des Landratsamtes vorgestellt.
TOP 03
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung)
Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 09.12.2004 das Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts beschlossen. Das Gesetz gilt für Gebühren und Auslagen, die Behörden für öffentliche Leistungen festsetzen und erheben. Daneben gilt das neue Kommunalabgabengesetz (KAG), das vom Landtag von Baden-Württemberg am 16.03.2005 beschlossen wurde. Darin ist geregelt, dass die Gemeinden (und Landkreise) für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben können. In Anlehnung an das neue Landesgebührengesetz führt das neue KAG den Begriff der „öffentlichen Leistungen“ als Anknüpfungspunkt für Gebühren ein. Anstelle des Begriffs „Verwaltungsgebühr“ wird künftig in § 11 der Begriff „öffentliche Leistung“ verwendet. Ebenfalls neu ist die gesetzliche Verankerung des Kostendeckungsprinzips als Sollvorschrift sowie die Regelung, dass künftig auch Verwaltungsgebühren zu kalkulieren sind.
Verwaltungsgebühren in nennenswerten Umfang werden bei der Stadt Neckarbischofsheim vom Bürger- und Bauamt (Bürgerbüro, Standesamt, Friedhofsverwaltung, Bauamt) erhoben.
Beim Bürgerbüro gibt es eine Menge von Leistungen, für die Gebühren zur Zeit noch nach Landes- oder Bundesrecht erhoben werden (Pässe, Ausweise, Standesamt usw.). Diese Gebühren sind zur Zeit noch nicht beeinflussbar. Bei den vom Bürgerbüro erlassenen Gebührenbescheiden handelt es sich in der Regel um Gebührenfestsetzungen im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens innerhalb eines Gebührenrahmens. So ist nicht jeder Fall, dass heißt jede erteilte Ausnahmegenehmigung, Erlaubnis usw. vergleichbar. In vielen Einzelfällen müsste jeweils eine gesonderte Kalkulation erfolgen. Der hohe Verwaltungsaufwand hierfür wäre nicht gerechtfertigt. Der festgelegte Gebührenrahmen lässt den für die Ermessensausübung notwendigen Spielraum offen.
§ 11 Abs. 2 KAG, wonach bei der Gebührenbemessung die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen ist, ist zu beachten.
Kalkulation von Verwaltungsgebühren - Allgemeine Verwaltungsgebühren
Die Gebührensätze können entweder auf der Grundlage der tatsächlich entstehenden Kosten oder nach pauschalierten Durchschnittswerten ermittelt werden. Die Kalkulation ist um so rechtssicherer, je mehr sie sich an den tatsächlich in der örtlichen Verwaltung entstehenden Kosten orientiert. Dies setzt allerdings voraus, dass die Gemeinde über eine detaillierte Kosten- und Leistungsrechnung verfügt. Da eine solche detaillierte Kosten- und Leistungsrechnung in Neckarbischofsheim nicht vorliegt, wurden den Gemeinkosten und den Sachkosten pauschalierte Durchschnittswerte zugrunde gelegt. Bei den Personalkosten wurden überwiegend tatsächliche anfallende Personalkosten in die Kalkulation eingefügt.
Bei nicht fachbezogenen Amtshandlungen (Gebührenverzeichnis Nr. 1-7, z.B. Beglaubigungen, Bescheinigungen etc.) stellt sich zudem die Frage, ob das Ergebnis den Verwaltungsaufwand zur örtlichen Kalkulationen rechtfertigt. Üblicherweise handelt es sich bei diesen Sätzen um Gebühren für Auffangtatbestände. Es liegen örtlich keine Erfahrungswerte vor, weil die Tatbestände nur in wenigen Einzelfällen zum Tragen kommen.
Soweit es sich um Massengeschäfte, wie Bestätigungen, Kopiergebühren usw. handelt, müsste bei individueller Kalkulation durch die Stadt Neckarbischofsheim eine Gesamtkalkulation erstellt werden, die die gesamte Stadtverwaltung umfasst, weil Amtshandlungen sämtliche Verwaltungsbereiche betreffen. Ob ein so ermittelter Durchschnittswert exakter ist als ein nach durchschnittlichen Erfahrungswerten ermittelter Wert muss bezweifelt werden.
Eine Musterkalkulation für einzelne Tatbestände wurde dem Gemeinderat zur Beratung übermittelt.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung)
Die als Anlage beigefügte Satzung ist für die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) entspricht dem Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg. Das Gebührenverzeichnis wird als Anlage der Satzung beigefügt. Der Aufbau des Gebührenverzeichnisses wurde dahingehend geändert, dass zunächst die allgemeinen Gebührentatbestände dargestellt sind. Anschließend erfolgen die fachbezogenen Gebührentatbestände.
Beschlussvorschlag:
Der Gebührenkalkulation auf der Basis der VwV-Kostenfestlegung für die Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebühren) wird zugestimmt. Die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) wird als Satzung beschlossen. Zu gleicher Zeit treten die Verwaltungsgebührenordnung vom 13. November 2001 und alle sonstigen dieser Satzung entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft.
TOP 04
Friedhofsatzung der Stadt Neckarbischofsheim
hier: Beratung und Beschlussfassung über die Neufassung der Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung
Die Verwaltung nimmt Bezug auf die Vorlage zur Sitzung am 8. Dezember 2009. Diese lautete wie folgt:
Der Gemeindetag Baden-Württemberg hat im Jahre 2003 ein neues Muster für eine Friedhofsatzung veröffentlicht. Das bisherige Satzungsmuster wurde damals vom Gemeindetag überarbeitet, um die zwischenzeitlichen Entwicklungen und Erfahrungen der kommunalen Praxis anzupassen. Bisher war es nach Ansicht der Friedhofsverwaltung nicht notwendig, das Muster zu übernehmen, da für Neckarbischofsheim die Regelungen alle soweit stimmig waren. Die Friedhofssatzung der Stadt Neckarbischofsheim war zu diesem Zeitpunkt erst vier Jahre alt.
Durch die Europäische Dienstleistungsrichtlinie besteht nun die Notwendigkeit (kommunale Normenprüfung), die Friedhofsatzung entsprechend dem Satzungsmuster, sowie den in den letzten Jahren dazu ergangenen Änderungen, anzupassen. Änderungsbedarf ergibt sich auch aus der Novelle zum Bestattungsgesetz (Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 24.03.2009) und der Änderung des Kommunalabgabengesetzes durch das Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 04.05.2009.
Die EU-Dienstleistungsrichtlinie verlangt von den Gemeinden eine Normenprüfung dahingehend, ob Regelungen in kommunalen Satzungen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach dem EG-Vertrag berühren. Betroffen sind die Zulassungs- bzw. die Genehmigungspflicht für gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof, der Fachkundenachweis für diese Zulassung, die Berechtigungskarte für gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof sowie die Befristung der Zulassung – sowie die Einführung einer Genehmigungsfiktion.
Im Zusammenhang mit der Novelle zum Bestattungsgesetz wurde auch der Bestattungsanspruch für Fehlgeburten und Ungeborene geregelt (§ 30 Abs. 1 BestattG). Die Vorschriften in der Friedhofsatzung sind um die Beisetzung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen zu erweitern.
Mit dem Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts wurde auch die Änderung des Kommunalabgabengesetzes und damit die Erweiterung des Gebührenschuldners bei den Bestattungsgebühren notwendig. Zur Bezahlung der Bestattungsgebühren ist gemäß § 29 der Friedhofssatzung nunmehr derjenige verpflichtet, der die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt hat. Bestattungspflichtig sind gemäß § 31 Abs. 1 BestattG die in § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG aufgeführten Angehörigen (Ehegatte, - gattin, Lebenspartner(in), volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person). In § 2 Abs. 5 KAG wird weiter bestimmt, dass als Schuldner von Gebühren für die Benutzung kommunaler Bestattungseinrichtungen durch Satzung auch die Personen bestimmt werden können, denen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BestattG die Bestattungspflicht obliegt. Diese Regelung wurde unter § 29 Abs. 2 Friedhofssatzung neu aufgenommen.
Im Satzungsmuster des Gemeindetags wurden des Weiteren die Bestattungsgebühren aufgenommen, so dass eine weitere Satzung (Bestattungsgebührenordnung) nicht mehr notwendig ist.
Die bisherige Friedhofsatzung umfasste 38 Paragrafen. Die neue Friedhofsatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) kommt mit 36 Paragrafen aus. Dies deshalb, weil einige Vorschriften im Satzungsmuster in einzelne Paragrafen zusammengefasst wurden.
Zur bisherigen Vorlage vom 8.12.2009 möchten wir noch folgendes ergänzen:
Auf Hinweis von Herrn Goerigk, Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner, handelt es sich bei den Gemeinschaftsgrabstätten lediglich um den Typ „Reihengrabstätten“. Aus diesem Grunde wurde unter § 11 (Allgemeines) Abs. 2 im Wohnbezirk Neckarbischofsheim unter 1.4 die Ziffer e (Gemeinschaftsgrabstätten) entfernt. Dies hat dann auch zur Folge, dass unter § 13 (Wahlgräber) der bisherige Absatz 3 (Gemeinschaftsgrabstätten ...) gestrichen wurde.
In § 14 (Urnenreihen- und Urnenwahlgräber) wurde der Absatz 4 wie folgt neu gefasst: 1Gemeinschaftsgrabstätten sind Beisetzungsplätze deren Pflege und Unterhaltung von Gärtnern übernommen wird. 2Es gibt die Möglichkeit der Reihengrabstelle mit einer Urnenbeisetzung. 3Laufzeit und Nutzungsrecht bestimmen sich nach Absatz 2.
In § 11 (Allgemeines) wurde unter dem Absatz 2 im Wohnbezirk Helmhof und im Wohnbezirk Untergimpern auch anonyme Urnengrabfelder aufgenommen, die jedoch auf den dortigen Friedhöfen noch neu anzulegen sind.
Um bisherige Nutzungsrechte an den Wahlgrabstätten nicht gänzlich einzuschränken wurden in den Übergangs- und Schlussvorschriften die §§ 32 bis 34 neu aufgenommen. Diese Regelungen waren für die Friedhöfe in den Wohnbezirken Neckarbischofsheim und Untergimpern auch in der bisherigen Friedhofsatzung festgeschrieben. Neu hinzu kommt nun noch der Friedhof im Wohnbezirk Helmhof.
In § 35 (bisher § 32 – Alte Rechte) wurde die Befristung auf 31.12.2035 festgelegt. Die Befristung wurde weiterhin aufgenommen, da nach der bisherigen Friedhofsatzung keine Rechte über diesen Zeitraum hinaus ausgesprochen wurden. Hintergrund war damals schon, dass nach diesem Zeitpunkt eine Neubeplanung der Friedhofsteile in allen Friedhöfen erfolgen kann.
Im Zusammenhang mit der Neufassung wurden auch die Bestattungsgebühren neu kalkuliert. In der Anlage übersenden wir die Kalkulationsgrundlagen, die nach dem Muster der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg durchgeführt wurde. Zu erwähnen ist, dass die Gebührensätze für die Wahlgräber an die einzelnen Nutzungszeiten angepasst sind. Bisher ging man bei Erdbestattungen von einer Nutzungszeit von 30 Jahren aus. Die Ruhefrist betrug allerdings nur 25 Jahre. Ruhe- und Nutzungszeit sind nun generell auf 25 Jahre zusammengefasst worden.
Neu kalkuliert wurden auch die Kindergräber (bisher Nutzungsrecht 15 Jahre – jetzt neu 10 Jahre). Künftig wird es auch eine Unterscheidung zwischen Urnenreihengräbern (15 Jahre Nutzungsrecht), Urnenwahlgräber (25 Jahre Nutzungsrecht) und anonymen Urnengräbern (15 Jahre Nutzungsrecht) geben.
In der Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung – Gebührenverzeichnis – wurde die Gebühr für das Urnengemeinschaftsgrab von bisher 342,00 € auf neu 206,00 € (wie bei einem Urnenreihengrab) reduziert.
Bei den weiteren Gebühren (Verwaltungsgebühren) wurden die bisherigen Centbeträge auf volle Euro-Beträge auf- bzw. abgerundet.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) zu. Die Satzung soll zum 1. Februar 2010 in Kraft treten.
TOP 05
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer
hier: Beratung und Beschlussfassung über die Änderung der Hundesteuersatzung
Im Rahmen der diesjährigen Haushaltsberatungen soll auch über die Änderung der Höhe der Hundesteuer diskutiert werden. Seit der Umstellung der Gebühren auf den Euro im Jahre 2002, wurde der Steuersatz für die Hundehaltung auf 63,00 € für den Ersthund, 126,00 € für den Zweithund und jeden weiteren Hund, sowie 159,00 € für die Haltung von Hunden im Zwinger (Zwingersteuer) festgesetzt.
Steuern dienen vorrangig der Erzielung von Einnahmen. Dies schließt nicht aus, dass die Einnahmeerzielung zum Nebenzweck wird (§ 3 Abs. 1 AO i.V. mit § 3 KAG). Dies ist dann der Fall, wenn – was grundsätzlich als zulässig angesehen wird – Steuern für Lenkungszwecke eingesetzt werden, um mit ihnen wirtschafts- und gesellschaftspolitische Wirkungen zu entfalten.
So wird beispielsweise die Hundesteuer nicht nur wegen ihres finanziellen Ertrags, sondern in zulässiger Weise auch zu dem ordnungsbehördlichen Zweck der Eindämmung der Hundehaltung und der damit verbundenen Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit (Verschmutzung von Gehwegen, Kinderspielplätzen, Parkanlagen und anderen öffentlichen Einrichtungen durch Hundekot, Gefährdung von Kindern, Fußgängern und Radfahrern, die nicht nur vereinzelt von Hunden angefallen und verletzt werden, Lärmbelästigung durch Gebell in Wohngebieten usw.) erhoben. Auch die progressive Besteuerung des Haltens mehrerer Hunde in einem Haushalt ist damit zu rechtfertigen.
Eine Begrenzung der Lenkungsfunktion ergibt sich dadurch, dass die Hundesteuer nicht so hoch festgesetzt werden darf, dass dadurch die Haltung von Hunden praktisch unmöglich gemacht wird. Die Steuer würde dann eine „erdrosselnde“ beziehungsweise konfiskatorische Wirkung entfalten. Als konfiskatorisch betrachtet das Bundesverfassungsgericht solche Steuern, die dem Bürger den sinnvollen Gebrauch seiner verfassungsrechtlich geschützten Freiheitsrechte unmöglich machen. Ihr Kennzeichen besteht darin, dass der Gesetzgeber mit ihnen keine Einnahmen erzielen, sondern das besteuerte Verhalten, wenn auch nicht offen verbieten, so doch durch seine Belastung mit unbezahlbaren Abgabepflichten unterbinden will.
Die Besteuerung des Haltens von Hunden verstößt nicht deswegen gegen den Gleichheitssatz, weil das Halten von Pferden, Katzen oder anderen Tieren nicht besteuert wird (Bundesverwaltungsgericht vom 12.01.1978). Eine Differenzierung zwischen Hunden und anderen Tieren ist deshalb nicht unsachlich oder willkürlich, weil Hunde wegen ihrer Vielzahl mehr als andere Tiere Gehwege, Kinderspielplätze und andere Anlagen verschmutzen. Speziell zur Nichtbesteuerung von Pferden führte das Gericht aus, eine vergleichbare Steuer unter dem Gesichtspunkt der Eindämmung der Pferdehaltung sei schon deswegen nicht notwendig, weil das Halten von Pferden ohnehin teurer wäre und schon deshalb eine prohibitive Wirkung entfalte. Sollte sich die Pferdehaltung weiter ausbreiten, so dass sich daraus Behinderungen von Spaziergängern, Flurschäden oder Beschädigungen von Wegen durch Reitpferde ergeben und dadurch gravierende Belange der Allgemeinheit beeinträchtigt werden, könnte durchaus auch die Einführung einer Pferdesteuer erwogen werden. Damit ist nicht ausgeschlossen, auch das Halten von Reitpferden, nach § 6 Abs. 4 KAG und innerhalb der Grenzen des Art 105 Abs. 2a GG einer öffentlichen Besteuerung zu unterwerfen.
Bisher wurde allerdings – soweit der Geschäftsstelle des Gemeindetags Baden-Württemberg bekannt – bundesweit noch in keiner Gemeinde eine Reitpferdesteuer eingeführt.
In diesem Zusammenhang hat die CDU/UW-Fraktion die Verwaltung beauftragt, sich mit der Einführung einer Pferdesteuer in Neckarbischofsheim zu befassen. Die Verwaltung hat daraufhin sich die Materialmappe beim Gemeindetag Baden-Württemberg zur Erhebung einer Pferdesteuer zusenden lassen.
Mehrere Gemeinden in Baden-Württemberg und in der Bundesrepublik Deutschland haben sich in den vergangenen zwei Jahrzehnten mit der Einführung einer Pferdesteuer befasst. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat zur Einführung einer Pferdesteuer nach dem kommunalen Steuerfindungsrecht bei der Gemeinde Ellwangen/Jagst mit Schreiben vom 22.02.1993 folgendes niedergeschrieben:
„Zur eventuellen Einführung einer Pferdesteuer und zu dem vorgelegten Entwurf einer Pferdesteuersatzung wird folgendes bemerkt: Die Einführung einer Pferdesteuer ist nach § 6 Abs. 3 KAG grundsätzlich möglich. Bei der beabsichtigten Pferdesteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer, denn sie knüpft an die in der Haltung eines Pferdes zum Ausdruck kommende besondere Einkommensverwendung an. Da die Steuer nur auf die im Gemeindegebiet gehaltenen Pferde erhoben wird, ist ihre Wirkung örtlich begrenzt. Derartige Steuern können erhoben werden, soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Dies ist bei der Pferdesteuer ersichtlich nicht der Fall. Es handelt sich auch nicht um eine Steuer, die vom Land erhoben wird oder den Stadt- und Landkreisen vorbehalten ist. Der vorgelegte Satzungsentwurf bestimmt in § 3 den Halter eines Pferdes zum Steuerschuldner. Als Halter eines Pferdes gilt, wer ein Pferd in seinem Stall aufgenommen hat. § 7 des Satzungsentwurfs regelt Steuerbefreiungstatbestände. Steuerbefreiung ist danach auf Antrag zu gewähren unter anderem für das Halten von Deckhengsten (Nr. 1) und von landwirtschaftlichen Arbeitstieren (Nr. 2). Gegen diese Regelung, die darauf abzielt, dass lediglich für das Halten von Reitpferden die Pferdesteuer erhoben wird, bestehen keine Bedenken. Nach § 7 Nr. 3 des Satzungsentwurfs sollen darüber hinaus Haupterwerbslandwirte generell von der Pferdesteuer befreit werden. Diese Befreiungsregelung hätte zur Folge, dass die Pferdesteuer weder für die einem Haupterwerbslandwirt selbst gehörenden Reitpferde noch für die bei ihm untergebrachten, im Eigentum von Dritten stehenden Reitpferde – auch für diese gilt der Haupterwerbslandwirt nach § 3 der Satzung als Halter – erhoben wird. Hier stellt sich zunächst die Frage, ob das verbleibende Steueraufkommen den Verwaltungsaufwand für die Steuererhebung noch rechtfertigt. Unabhängig davon muss die faktisch sich ergebende Differenzierung bei der Besteuerung zwischen Eigentümern bzw. Besitzern, die ihr Reitpferd bei einem Haupterwerbslandwirt (in der Regel gegen Entgelt) unterbringen einerseits und den übrigen Eigentümern und Besitzern von Reitpferden andererseits im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz als höchst fragwürdig bezeichnet werden. Ein sachlicher Grund für eine derartige Differenzierung ist nicht erkennbar. Dasselbe gilt auch für die Differenzierung zwischen Haupterwerbslandwirten, soweit sie eigene Reitpferde halten, einerseits und sonstigen Pferdehaltern andererseits. Der Anknüpfungspunkt für die Erhebung der Steuer, nämlich die in der Haltung eines Reitpferdes zum Ausdruck kommende besondere Einkommensverwendung, rechtfertigt nach Auffassung des Regierungspräsidiums nicht die aus der Befreiungsregelung sich ergebenden Differenzierungen. Die Steuerbefreiung nach § 7 Nr. 3 des Satzungsentwurfs sollte daher gestrichen werden. Abschließend wird noch auf folgendes hingewiesen: Bei der Pferdesteuer handelt es sich um eine so genannte Bagatellsteuer. Vor ihrer Einführung hat die Stadt daher kritisch zu prüfen, ob die zu erwartenden Erträge in einem angemessenen Verhältnis zum Verwaltungsaufwand der Steuererhebung stehen.“
Die Verwaltung ist der Meinung, die Erhebung einer Pferdesteuer in Neckarbischofsheim nicht weiter zu verfolgen. Es existiert auch ein Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Genehmigungsfähigkeit einer Reitpferdesteuer bereits 1982 vereint wurde. Aus dem Land Nordrhein-Westfalen liegt ein Gutachten vor, wonach dort die Einführung einer Reitpferdesteuer genehmigt würde.
Die Steuer wird aber auch von den Interessenverbänden kontrovers diskutiert. Nicht zuletzt wird auf die positive Wirkung des Reitsports insbesondere auch für Kinder und Jugendliche hingewiesen. Letzte Rechtssicherheit könnte nur dadurch erreicht werden, dass eine entsprechende Steuersatzung erlassen wird. Mit Sicherheit würde sich auf die Stadt, die als erste denVersuch macht, die gesamte bundesweite Pferdelobby konzentrieren. Verwaltungsgerichtsverfahren wären vorprogrammiert.
Aus Gründen des Verwaltungsaufwandes sollte nach Auffassung der Verwaltung in Neckarbischofsheim darauf verzichtet werden, hier entsprechende bundesweite Pionierdienste zu leisten.
Zurück zur Erhöhung der Hundesteuer. Die Verwaltung schlägt vor, die Hundesteuer um 12,00 € (1,00 €/Monat) zu erhöhen. Dies bedeutet, dass für das Halten eines Hundes künftig 75,00 € (= 6,25 €/Monat) an die Stadt Neckarbischofsheim zu entrichten sind. Die Steuer für den zweiten und jeden weiteren Hund erhöht sich auf 150,00 € (= 12,50 €/Monat). Die Zwingersteuer wird auf 190,00 € (= 15,83 €/Monat) erhöht. Für den Ersatz einer Hundesteuermarke sollen künftig 7,50 € (bisher 5,10 €) erhoben werden. Neben den Kosten für die Hundesteuermarken ist auch der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen, den dieser bei der Ausgabe und der Pflege der Halterdaten verursacht.
Wie bereits zu Beginn der Vorlage erwähnt, wird die Erhöhung mit der erhöhten Verwaltungstätigkeit im Ordnungsamt begründet. Außerdem wurden zur Sauberhaltung des Schlossparks Hundetoiletten angeschafft, die ebenfalls über diese Steuer finanziert werden müssen.
Die Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer fügen wir diesem TOP bei.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt der Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer zu. Die Satzungsänderung tritt zum 01. Februar 2010 in Kraft.
TOP 06
Kindergartengebühren in Neckarbischofsheim
hier: Beratung und Beschlussfassung über die Änderung der Kindergartengebühren
Dem Gemeinderat der Stadt Neckarbischofsheim wird von Seiten der Verwaltung vorgeschlagen, die Kindergartenbeiträge nach dem „Württemberger Modell“ ab dem 01.01.2010 neu festzusetzen.
Der Gemeindetag Baden-Württemberg gibt in Absprache mit den Vertretern der Erzdiözese Freiburg, der Diözese Rottenburg/Stuttgart, der Evangelischen Landeskirche in Baden, der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, dem Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden, dem Evangelischen Landesverband für Kindertagesstätten in Württemberg, dem Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg und dem Landesverband Katholischer Kindertagesstätten in der Diözese Rottenburg/Stuttgart (4-K-Konferenz) alle zwei Jahre Empfehlungen zur Höhe von Elternbeitragssätzen für Kindergärten heraus.
Am 22. Januar 2009 fanden letztmals die Verhandlungen über die Fortschreibung der Elternbeiträge im Kindergarten (Landesrichtsatz) statt. Die Elternbeiträge für Kindergärten wurden bisher in Württemberg und Baden nach unterschiedlichen Systemen erhoben. Bei den damaligen Verhandlungen vereinbarte man nunmehr, ein gemeinsames baden-württembergisches Gesamtkonzept für die Erhebung von Kindergartengebühren anzuwenden.
Ab dem 01.01.2010 soll dann eine Staffelung der Elternbeiträge, die sich auf die Kinderzahl in der Familie bezieht, erfolgen. Dieses familienfreundlichere Modell wird bereits seit Jahren im württembergischen Landesteil praktiziert. Bisher erfolgt im badischen Landesteil nur eine Staffelung der Elternbeiträge, wenn gleichzeitig mehrere Kinder der Familie eine Einrichtung besuchen.
Nach dem neuen landeseinheitlichen Modell kommt es nunmehr auf die Kinder einer Familie an, die im gleichen Haushalt zusammenleben (hier zählen alle Kinder bis 18 Jahre). Vor dem Hintergrund der höheren Personalkosten aufgrund des Tarifabschlusses im Öffentlichen Dienst (zum 01.11.2009 trat der Tarifabschluss für die Beschäftigen im Sozial- und Erziehungsdienst vom 27.07.2009 in Kraft) und den steigenden Sachaufwendungen durch die anhaltenden hohen Energiekosten, hat man sich im Rahmen der 4-K-Konferenz auf eine gestaffelte Erhöhung der Landesrichtsätze für Elternbeiträge verständigt.
Die Empfehlungen der Kirchenvertretungen und des Städte- und Gemeindetages für die Beitragssätze für Kindergärten in den Kindergartenjahren 2009/2010 und 2010/2011 stellen sich bei einer Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in Regelgruppen wie folgt dar:
|
bei Erhebung 11 Monate |
2009/2010 |
2010/2011 |
bisherige |
bisherige |
|
Kind/Familie |
|
|
|
|
|
1 |
92,00 € |
95,00 € |
86,00 € |
79,00 € |
|
2 |
70,00 € |
72,00 € |
55,00 € |
50,00 € |
|
3 |
47,00 € |
48,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
|
= > 4 |
16,00 € |
16,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
Die empfohlenen Landesrichtsätze beziehen sich auf Regelkindergärten. Bei VÖ-Gruppen kann ein Zuschlag von bis zu 25 % erfolgen, da hier ein erhöhter Aufwand vorhanden ist. Bisher wurden in Neckarbischofsheim keine Unterschiede zwischen Regelkindergärten und VÖ-Gruppen gemacht, so dass man bei allen Gruppen den gleichen Elternbeitrag verlangt.
Der Stadt Neckarbischofsheim ist eine qualifizierte Kindergartenarbeit äußerst wichtig. Die Kosten für den Kindergartenbetrieb lagen im Jahr 2008 insgesamt bei rund 500.000,00 €. Gleichzeitig wurden 2008 93% Prozent der nicht gedeckten Betriebskosten von der Stadt zusammen beim Evangelischen Kindergarten übernommen. Pro Kindergartenkind bezahlt die Kommune einen jährlichen Zuschuss von rund 5.100,00 € (Berechnung erfolgte auf die derzeitigen Kinderzahlen: Neckarbischofsheim = 61, Helmhof = 19, Untergimpern = 18).
Aufgrund der anderen Erhebungsweise wurden im badischen Landesgebiet bisher geringere Elternbeiträge pro Monat verlangt. Die Angleichung auf das „Gesamt-Baden-Württembergische Modell“ erfordert daher eine deutliche Erhöhung der Beitragsätze. Allerdings muss man hierbei berücksichtigen, dass die Voraussetzungen für einen geringeren Elternbeitrag aufgrund der vorhandenen Kinderzahl in der Familie sehr viel häufiger vorkommt, als „zwei Kinder gleichzeitig im Kindergarten“ zu haben.
Die Folge davon ist, dass die Eltern trotz der Erhöhung der Beitragssätze letztendlich im Gesamtdurchschnitt weniger bezahlen!!!
Beigefügte Berechnungen haben ergeben, dass sich die Elternbeiträge im Jahr 2010 durch die Einführung des neuen landesweiten Erhebungsmodells und auch durch die rückläufigen Kinderzahlen im Vergleich zum Jahr 2008/2009 um rund 13.900,00 € in den Kommunalen Kindergärten in Helmhof (= 7.400,00 €) und in Untergimpern (= 6.500,00 €) reduzieren. Hinzu kommen die geringeren Kindergartengebühren im Evangelischen Kindergarten, die über die Betriebskostenumlage abzudecken sind. Die Stadt muss diese „Einnahmeausfälle“ selbst tragen und erhält für das entstandene Defizit keine höhere Zuwendung von Land oder Bund.
Trotz der hohen Kostenbelastung in den drei Kindergärten und im Hinblick auf die derzeit sehr sehr schlechte finanzielle Situation der Stadt schlägt die Verwaltung eine Änderung der Elternbeiträge zum Jahr 2010 wie folgt vor:
|
Bei Erhebung |
Regelkindergarten |
Verlängerte |
Beitragssätze |
|
Kind/Familie |
|
|
|
|
1 |
92,00 € |
115,00 € |
273,00 € |
|
2 |
70,00 € |
87,50 € |
202,00 € |
|
3 |
47,00 € |
58,75 € |
136,00 € |
|
= > 4 |
16,00 € |
20,00 € |
55,00 € |
Die Ausführungen und Kostensätze dienen dem Gemeinderat als Diskussionsgrundlage. Zuallererst die die Meinung des Gemeinderats gefragt, um die dann beschlossenen Sätze mit dem Kindergartenkuratorium des Evangelischen Kindergartens abstimmen zu können.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat der Stadt Neckarbischofsheim stimmten der Änderung der Elternbeiträge im Jahr 2010 wie folgt zu:
|
Bei Erhebung |
Regelkindergarten |
Verlängerte |
Beitragssätze |
|
Kind/Familie |
|
|
|
|
1 |
92,00 € |
115,00 € |
273,00 € |
|
2 |
70,00 € |
87,50 € |
202,00 € |
|
3 |
47,00 € |
58,75 € |
136,00 € |
|
= > 4 |
16,00 € |
20,00 € |
55,00 € |
TOP 07
Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Jahr 2009
hier: Genehmigung der eingegangenen Spenden durch den Gemeinderat
Der Gemeinderat erhält die Auflistung der im Jahre 2009 eingegangen Spenden. Es handelt sich hierbei um die Beträge, die die Stadt für eigene Zwecke vom Spendengeber erhalten hat. Grundlage der Liste sind die "Richtlinien zur Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen der Stadt Neckarbischofsheim", wie sie der Gemeinderat in der Sitzung vom 30. Mai 2006 beschlossen hat.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat genehmigt die eingegangenen Spenden in Höhe von 32.857,30 € aufgrund der Richtlinien von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Jahr 2009.
TOP 08
Städtische Musikschule Sinsheim
hier: Beratung und Beschlussfassung über die Fortführung der Kooperation mit der Musikschule Sinsheim
Der im Jahr 2005 mit der Stadt Sinsheim geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag zum Besuch der Musikschule Sinsheim von Schülern der Stadt Neckarbischofsheim wird am 30.09.2010 auslaufen.
Gemäß dieser Vereinbarung hatte sich die Stadt Neckarbischofsheim verpflichtet, sich am Defizit, welches der Stadt Sinsheim durch den Betrieb der städtischen Musikschule entsteht, zu beteiligen. Diese Beteiligung erfolgte in Form einer jährlichen Einwohnerumlage (gestaffelt). Die Höhe richtete sich nach der Einwohnerzahl zum Stichtag 31.03. des laufenden Schuljahrs. Neckarbischofsheim fällt mit ihrer Einwohnergröße in die Staffelung 3.501 bis 4.000 Einwohner. Demnach beträgt unsere Beteiligung an der Musikschule 2.000,00 EUR im Jahr.
Im gleichen Zug verlangt die Stadt Neckarbischofsheim von den an der Musikschule gemeldeten Schülern einen Betrag in Höhe von 5,00 EUR/Monat/Kurs.
Die vergangenen Schuljahre stellten sich wie folgt dar:
|
Schuljahr |
gemeldete |
belegte |
zu |
x 5,00 € |
|
2005/2006 |
26 |
29 |
311 |
1.555,00 € |
|
2006/2007 |
20 |
25 |
252 |
1.260,00 € |
|
2007/2008 |
22 |
27 |
296 |
1.480,00 € |
|
2008/2009 |
21 |
25 |
288 |
1.440,00 € |
|
2009/2010 |
21 |
27 |
steht noch |
|
Aus der Auflistung können Sie entnehmen, dass sich die tatsächliche Bezuschussung bisher auf ca. 500,00 EUR bis 600,00 EUR belief.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt der Forstführung der Kooperation mit der Stadt Sinsheim auf weitere 5 Jahre zu. Die Beteiligung der Schüler in Höhe von 5,00 EUR/Monat/Kurs wird beibehalten.
TOP 09
Vollzug des Kindergartengesetzes
hier: Örtliche Bedarfsplanung der Stadt Neckarbischofsheim für das Jahr 2010
In einem Planungsgespräch zur Betreuungssituation der Kinder im Kindergartenalter und der Kinder unter 3 Jahren am Dienstag, dem 12. Januar 2010, nahmen Pfarrer Daniel Meissner, die Leiterin des ev. Kindergartens Frau Silke Arnold sowie Herbert Hauck von Seiten der Stadtverwaltung teil. Herr Immenroth, der Leiter des Pädago-gium Neckarbischofsheim war krankheitsbedingt entschuldigt. Im Rahmen des Planungsgespräches zur Bedarfsplanung wurden die aktuellen Be-legungszahlen besprochen und mit den zur Verfügung stehenden Plätzen in den Ein-richtungen abgeglichen. Als Ergebnis konnte festgehalten werden, dass die derzeitige Vorhaltung an Betreu-ungsplätzen für Kinder über drei und Kinder unter drei dem aktuellen Bedarf ent-spricht und auch genügend Spielraum lässt. Im Verlauf des Jahres sollte der weitere Bestand der Regelgruppe überprüft werden. Dabei wurde im Planungsgespräch eine Umwandlung in eine VÖ-Gruppe oder eine Umwandlung in eine Mischgruppe (Regel, VÖ, Ganztag) angesprochen. Die aktuellen Zahlen sind aus den beigefügten Anlagen ersichtlich.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt der Bedarfsplanung für 2010 zu.