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Neckarbischofsheim
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Sitzungsvorlagen zur öffentlichen Gemeinderatssitzung am 18.05.2010
TOP 01
Zustimmung zur Sitzungsniederschrift vom 20.04.2010
Der Gemeinderat hat als Sitzungsvorlage die Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 20. April 2010 in Kopie erhalten und wird in der Sitzung zu dieser Niederschrift Stellung nehmen.
TOP 02
Heizzentrale im Schulzentrum Neckarbischofsheim
a) Energiebericht 2009/10
Herr Eitelbuß wird über die abgelaufene Heizperiode einen Bericht abgeben.
b) Erweiterung der Betriebsführungsvereinbarung
Gegenstand der am 29.04.2008 mit der Kommunalen Infrastruktur und Service GmbH (KIS) geschlossenen Betriebsführungsvereinbarung ist es, die im Adolf-Schmitthenner-Gymnasium gelegen Wärmeerzeugungsanlage zu betreiben und die angeschlossenen Gebäude mit Wärme zu versorgen.
Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen der Heizungsverteilung (Heizungs-verteilungsanlage neben der Mensa) erweist es sich als sinnvoll, dass diese Anlage ebenfalls von der KIS überwacht und betrieben wird. In den letzten Monaten hat es sich immer wieder gezeigt, dass es wichtig ist, einen einzigen Ansprechpartner zu haben, der das Heizungssystem im Schulzentrum kennt und betreut.
Wir haben daher die KIS gebeten, uns ein Angebot für die Betreuung der Heizungsverteilung, bestehend aus sieben Heizkreisen mit 11 Umwälzpumpen und der dazugehörigen MSR (Messen-Steuern-Regeln) Technik sowie die Erweiterung der Gebäudeleittechnik um das Gebäude ASG II anzubieten.
Die Erhöhung des Leistungsumfangs wird uns zu folgenden Konditionen (gemäß Angebot vom 10.02.2010) angeboten:
- der Kostenanteil für Material bleibt unverändert,
- der Kostenanteil für Lohn wird für den erhöhten Aufwand um 20 % angehoben (entspricht 282,54 €/Monat zuzüglich MWSt.)
- Erweiterung um die Betreuung der Gebäudeleittechnik auf das Gebäude ASG II (Landwirtschaftsschule) zu 33,33 €/Monat zuzüglich MWSt.
Die Betreuung, Überwachung und Dokumentation sämtlicher an die Wärmeerzeugungsanlage im Adolf-Schmitthenner-Gymnasium angeschlossenen Bestandteile liegt dann in einer Hand und wird zentral gesteuert und überwacht.
Der Vorlage liegt ein Auszug der Betriebsführungsvereinbarung (Leistungsumfang) als Anlage bei.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt der Erweiterung der Betriebsführung zu den genannten Konditionen zu.
TOP 03
Vorstellung der Straßen- und Kanalsanierung im Stadtteil Helmhof
hier: Arbeiten im Bereich der Forststraße/Kirchstraße
Herr Martin vom Ing.büro Martin wird die Planung der Kanal- und Straßensanierung im Helmhof vorstellen.
TOP 04
Öffentlicher Personennahverkehr in Neckarbischofsheim
hier: Zustimmung der Stadt Neckarbischofsheim zur Vergabe des Linienbündel Sinsheim-Nord
Die Frist für die Einreichung von Anträgen für das Linienbündel „Sinsheim-Nord“ endete am 31. März 2010. Das Ausschreibungsergebnis wurde mit den betroffenen Gemeinden am 14. April 2010 bei der Vergabestelle (Verkehrsverbund Rhein-Neckar – VRN) besprochen. Das Ergebnis der Besprechung geben wir wie folgt wieder:
1. Aufhebungswert
Aufgrund einer Wirtschaftlichkeitsprognose der Vergabestelle wurde im November 2009 in der Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Rhein-Neckar-Kreis, den beiden Nachbarkreisen sowie den kreisangehörigen Gemeinden der Wert, ab dem eine Aufhebung wegen Unwirtschaftlichkeit der Angebote vorzunehmen wäre, auf 246.000,00 € zzgl. 10 % festgelegt. Die 246.000,00 € ergaben sich aus der Saldierung eines maximal anzunehmenden Kilometer-Kostensatzes von 2,80 € mit den im Rahmen der Vergabeunterlagen dargestellten Einnahmen. Nach Abschluss dieser Vereinbarung haben sich die Prämissen dieser Wirtschaftlichkeitsbetrachtung auf der Einnahmenseite leider aus zwei Gründen verändert:
a) Linie 745
Das Linienbündel Sinsheim-Nord umfasste ursprünglich auch die Linie 745, ein reiner Schulverkehr mit dem Ziel Daudenzell. Im Rahmen der Vorbereitung der Vergabe haben sich jedoch der Rhein-Neckar-Kreis und der Neckar-Odenwald-Kreis darauf geeinigt, die Linie 745 aus dem Linienbündel Sinsheim-Nord herauszunehmen und künftig dem Linienbündel Mosbach Umland zuzuordnen. Dies wurde aufwandsseitig bei der Wirtschaftlichkeitsprognose auch berücksichtigt. Leider ist der Vergabestelle jedoch in diesem Zusammenhang ein Fehler bei der Ermittlung der anzusetzenden Einnahmen unterlaufen: Es wurden die gesamten Fahrgeldeinnahmen des Linienbündels ohne Herausrechnung der Linie 745 angesetzt. Die Fahrgeld-einnahmen der Linie betragen 69.310,00 €, die Ausgleichsmittel aus dem Bereich § 45a PBefG (rabattierte Schülerbeförderung) 106.858,00 €. Die Wirtschaftlichkeits-prognose war deshalb um diese Einnahmewerte zu korrigieren.
b) Linie 782
Die ursprüngliche Wirtschaftlichkeitsprognose war mit dem Vorbehalt verbunden, dass für die Ausgleichsmittel im Bereich der rabattierten Schülerbeförderung für die Linie 782 noch keine Einigung mit dem Land erzielt worden war. Zum Dezember 2009 wurde der frühere Schienenverkehr im Krebsbachtal auf den Busverkehr der Linie 782 umgestellt. Die Ausgleichsregularien sehen für Schienenverkehr andere, günstigere Abrechnungsregularien vor, als für Busverkehr. Deshalb war es notwendig, mit dem Land als Zuwendungsgeber eine entsprechend neue pauschalierte Abrechnung auszuhandeln. Im Rahmen der Wirtschaftlichkeits-prognose ging die Vergabestelle noch von 390.000,00 € Ausgleichsleistungen aus. Erst im Laufe des Januar konnte mit dem Land schließlich eine Einigung erzielt werden, die 39.643,00 € geringere Ausgleichsmittel vorsieht. Die Wirtschaftlichkeits-prognose war deshalb auch um diesen Wert zu korrigieren.
c) Verbundfördermittel
Die Verschiebung der Linie 745 aus dem Linienbündel Sinsheim-Nord zum Linienbündel Mosbach Umland sowie die Umstellung von Schienen- auf Busverkehr im Krebsbachtal hat auch Auswirkungen auf die Verbundfördermittel zum Ausgleich verbundbedingter Lasten. Die zur exakten Berechnung der künftigen Ausgleichsmittel notwendigen Beschlüsse der Unternehmensgesellschaft Verkehrsverbund Rhein-Neckar GmbH (URN) sowie der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Neckar sind jedoch erst im Dezember gefasst worden. Nach diesen Beschlüssen entfallen auf das Linienbündel höhere Ausgleichsmittel als bei der Wirtschaftlichkeitsprognose im November angesetzt: Mehreinnahmen von 7.513,37 € konnten einbezogen werden.
d) Zusammenfassung
Unter Berücksichtigung der dargestellten Einnahmenveränderungen, die im Saldo Mindereinnahmen von 208.297,63 € umfassen, ist bei maximalen Kilometerkosten von 2,80 € von einem Zuschussbedarf von 455.000,00 € im Jahr auszugehen. Der Aufhebungswert im Rahmen der Vereinbarung zwischen den Gemeinden und den Kreisen ist deshalb auf Grundlage der korrigierten Wirtschaftlichkeitsprognose auf 10 % über 455.000,00 € neu festzulegen.
2. Ausschreibungsergebnis
Im Rahmen der wettbewerblichen Vergabe sind fristgerecht drei Angebote eingegangen. Alle Angebote sind vollständig und erfüllen die subjektiven Voraussetzungen. Das Wertungsergebnis fällt unabhängig von der Frage, ob einzelne oder alle optionalen Bausteine zugeschlagen werden sollen eindeutig zugunsten eines der Bieter aus. Dieser Bieter zeitigt auch im Rahmen der Wertung der angebotenen Mehrqualitäten das beste Wertungsergebnis.
Der Zuschussbedarf für das erste Betriebsjahr beträgt 410.272,98 €. Der Zuschussbedarf sinkt damit gegenüber den bisherigen Ausgaben von Kreis und Kommunen in Höhe von 573.329,00 € (Preisstand 2008) um 28 %. Gleichzeitig ist dieser sinkende Zuschussbedarf jedoch mit erheblichen Angebotsverbesserungen, vor allen Dingen im Hinblick auf die Vertaktung zur neuen S-Bahn im Schwarzbachtal und dem Elsenztal, verbunden.
Aufgrund der korrigierten Wirtschaftlichkeitsprognose hat sich wie dargestellt der Aufhebungswert verändert, so dass insgesamt der Zuschlag auf ein höheres Angebot erfolgen muss, als ursprünglich als maximaler Zuschussbedarf erwartet wurde. Der Rhein-Neckar-Kreis hat zum Ausgleich dafür, dass ein Teil der Einnahmeverschiebungen (die Reduktion der Ausgleichsmittel für die rabattierte Schüler-beförderung um 39.643,00 € seitens des Landes) nur den von ihm zu verantworteten Schulverkehr betrifft, den Gemeinden angeboten, den in der Finanzierungsvereinbarung festgelegten Verteilungsschlüssel zu seinen Lasten zu verändern. Dies soll denjenigen Gemeinden entlastend entgegenkommen, die aufgrund des gegenüber der ursprünglichen Wirtschaftlichkeitsprognose höheren Zuschussbedarfes nach dem neuen Verteilungsschlüssel einen höheren Betrag zu leisten hätten, als in der bisherigen Abrechnung auf Preisstand 2008. Auf Basis dieses Vorschlags zur Änderung der Finanzierungsvereinbarung seitens des Kreises ergibt sich für die Stadt Neckarbischofsheim ein Zuschussbedarf von 47.053,00 €.
3. Optionale Bausteine
Im Rahmen der Vergabe wurden mehrere optionale Angebotsverbesserungen abgefragt. Aufgrund der wirtschaftlichen Ergebnisse der Vergabe sind sich die betroffenen Gemeinden auf der Verwaltungsebene einig geworden, dass lediglich die Option B2 zur Verbesserung des Abend- und Nachtverkehrs am Wochenende auf der Linie 797 finanziert werden soll. Der auf unsere Stadt entfallende zusätzliche Zuschussbedarf für den Zuschlag dieser Option beträgt 9.218,82 €. Diese Option beinhaltet drei zusätzliche Fahrten von Sinsheim-Bahnhof über Waibstadt, Neckarbischofsheim nach Helmstadt-Bargen. Im Rahmen eines Nebenangebotes hat der obsiegende Bieter für diese optionale Leistung angeboten, dass Fahrtangebot auf sechs Fahrten zu verdichten, sofern ihm erlaubt wird, die Fahrten als Rufbus durchzuführen, d. h. sie werden nur durchgeführt, wenn Fahrgäste spätestens eine Stunde vor Beginn der Fahrplanfahrt die entsprechende Fahrt in der Leitstelle telefonisch bestellen. Im Übrigen bleibt es bei den Grundlagen der Ausschreibung, d. h. es gilt der komplette VRN-Tarif. Die Vergabestelle empfiehlt dieser Angebotsverbesserung im Rahmen des Nebenangebotes zuzustimmen. Sie wäre zuschussneutral umzusetzen.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat der Stadt Neckarbischofsheim stimmt der Vergabe des Linienbündels „Sinsheim-Nord“ zu.
Nachrichtlich erhält der Gemeinderat noch folgende Informationen:
Innerhalb des Linienbündels war auch die Option ausgeschrieben, eine Durchgängige Verbindung von Waibstadt über Neckarbischofsheim, Helmhof, Untergimpern, Obergimpern nach Bad Rappenau zu erhalten. Das Ausschreibungsergebnis erbrachte Kosten von insgesamt 129.853,72 €, wovon 112.168,23 € auf den Landkreis Heilbronn und 16.068,77 € auf die Stadt Neckarbischofsheim entfallen würden. Als Alternative war eine Verbindung nur bis Obergimpern mit einem Umstieg in Obergimpern auf die Linien des ÖPNV Heilbronn. Auch dies würde Kosten von insgesamt 50.485,58 € verursachen (davon 37.737,95 E Kreis Heilbronn und 12.747,63 € für Neckarbischofsheim). Der Landkreis Heilbronn hat zwischenzeitlich erklärt, dass er nicht bereit ist, die hohen Kosten für diese Linie zu übernehmen, so dass unter den derzeitigen Bedingungen keine Verbindung nach Obergimpern bzw. Bad Rappenau möglich ist. Trotz der oben dargestellten Situation laufen weiterhin Gespräche, wie eine kostengünstige Verbindung nach Bad Rappenau geschaffen werden kann.
TOP 05
Einrichtung einer Museumsbahn auf der Krebsbachtalstrecke
Wie der Gemeinderat bereits informiert wurde, soll mit Einrichtung der S-Bahn im Schwarzbachtal auch auf der Krebsbachtalstrecke an Sonntag ein touristisches Angebot mit einem historischen Schienenbus erfolgen.
Die reinen Betriebskosten für die Fahrten werden vom Land übernommen. Allerdings entstehen auch Infrastrukturkosten, die von den Landkreisen und den Gemeinden getragen werden sollen.
Nach einer überschlägigen Ermittlung des VRN belaufen sich die zu erwartenden Kosten auf ca. 30.000 €.
Die Verteilung sieht wie folgt aus:
50 % (15.000 €) von den Kreisen (RNK, NOK, LK HN)
Rhein-Neckar-Kreis: 7.500 € (50 % der Gesamtstrecke von 16,9 km)
Landkreis Heilbronn: 6.500 € (43 % der Gesamtstrecke von 16,9 km)
Neckar-Odenwald-Kreis: 1.000 € ( 7 % der Gesamtstrecke von 16,9 km)
50 % (15.000 €) von den Anliegergemeinden
(Waibstadt, Neckarbischofsheim, Bad Rappenau, Siegelsbach, Hüffenhardt)
Streckenlänge Waibstadt 0,4 km = 400 €
Streckenlänge Neckarbischofsheim 7,9 km = 7.100 €
Streckenlänge Bad Rappenau 4,5 km = 4.000 €
Streckenlänge Siegelsbach 2,9 km = 2.500 €
Streckenlänge Hüffenhardt 1,2 km = 1.000 €
Für die Region ist die Krebsbachtalbahn von großer Bedeutung und sollte insbesondere touristisch weiter entwickelt werden. Es gibt inzwischen zahlreiche Beispiele, wo der Erhalt von Bahnstrecken auf diese Art und Wiese sichergestellt wurde. Bisher hat sich lediglich die Gemeinde Siegelsbach mit der Finanzierungszusage zurückgehalten. Hier gibt es noch Gesprächsbedarf, da insbesondere Siegelsbach mit seiner Depot-Fläche Interesse am Erhalt der Bahnstrecke geäußert hat.
Um die Belastung der Kommunen und der Kreise im überschaubaren Bereich zu halten, ist geplant ein Förderverein zu gründen. Damit könnten Rahmenbedingungen geschaffen werden, wie z.B. beim Kuckucksbähnle im Elmsteiner Tal (Bad Dürkheim).
Die Verwaltung schlägt vor, eine Finanzierungszusage auf der oben dargestellten Basis zu erteilen.
TOP 06
Bestellung von Standesbeamten für den Standesamtsbezirk Neckarbischofsheim
Die Verordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 28.09.2009 (GBl.S.537) ist am 23. Oktober 2009 in Kraft getreten. Die Verordnung konkretisiert die bundesrechtlichen Vorgaben des Personenstandsgesetzes (PStG), nach der zu Standesbeamten nur nach Ausbildung und Persönlichkeit geeignete Beamte und Angestellte bestellt werden dürfen (§ 2 Abs. 3 PStG). Sie enthält auf der Grundlage des § 74 Abs. 1 Nr. 1 PStG Regelungen zu den fachlichen Anforderungen an die Standesbeamten, zu deren Fortbildung sowie zum Verhinderungsvertreter. Dadurch trägt sie zur Rechtssicherheit im baden-württembergischen Personenstandswesen bei.
Außerdem wird mit der Verordnung die Funktion eines EHESCHLIESSUNGSSTANDESBEAMTEN geschaffen.
Um die Qualität des Personenstandwesens zu sichern, wird die Aufgabe des Personenstandswesens in der Regel Beamten mit einer Ausbildung für den mittleren Verwaltungsdienst oder Verwaltungsfachangestellten der Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung zugewiesen. Angesichts des immer komplexer werdenden Personenstandswesen steigen die fachlichen Anforderungen an die Standesbeamtinnen und Standesbeamten ständig. Deshalb kommt der Fortbildung eine große Bedeutung zu. Um stets über die Entwicklung auf den fachlich wichtigen Gebieten wie des Personenstands-, des Familien-, des Namens- und des Staatsangehörigkeitsrechts sowie des internationalen Privatrechts auf dem Laufenden zu sein, ist eine regelmäßige Teilnahme an der Fortbildung erforderlich.
Zu der Verordnung gibt das Innenministerium Baden-Württemberg noch folgende Erläuterungen:
Zu § 1 Eignung des Standesbeamten:
Die Absätze 1 und 2 regeln die Eignungsvoraussetzungen für das Amt des Standesbeamten. Absatz 3 ermöglicht neu eingestellten Bediensteten, die nicht alle Eignungsvoraussetzungen erfüllen, zunächst zeitlich befristet zu Standesbeamten bestellt zu werden. Die Absätze 4 und 5 eröffnen den Gemeinden und den Verwaltungsgemeinschaften die Möglichkeit, für ihren Zuständigkeitsbereich bestimmte, in besonderem Maße demokratisch legitimierte Funktionsträger und andere geeignete Bedienstete zu Eheschließungsstandesbeamten mit einem eingeschränkten Aufgabenkreis zu bestellen. Allerdings kann nach Absatz 6 der Eheschließungsstandesbeamte keine Eheschließung nach § 13 Abs. 3 PStG (Eheschließung bei lebensgefährlicher Erkrankung) vornehmen, da solche Eheschließungen besondere Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Personenstandsrechts erfordern, über die der Eheschließungsstandesbeamte in der Regel nicht verfügt.
Zu § 1a Eignung des Stellvertreters des Standesbeamten – Verhinderungsvertreter
Für den Verhinderungsvertreter des Standesbeamten werden eingeschränkte Eignungsvoraussetzungen aufgestellt. Es reicht aus, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre an einem mindestens zweiwöchigen Einführungsseminar für Standesbeamte mit Erfolg teilgenommen hat; einer vorherigen sachbearbeitenden Tätigkeit bei einem Standesamt bedarf es nicht. Zu § 1b Fortbildung der Standesbeamten und ihrer Stellvertreter Die Regelung verpflichtet die Standesbeamten zum Besuch von Fortbildungslehrgängen. Da das Personenstandsrecht häufigen Änderungen unterworfen und mit verschiedenen anderen Rechtsgebieten eng verflochten ist, knüpft § 1b Abs. 3 für die Standesbeamten die Beibehaltung der Eignung an die regelmäßige Fortbildung. Die Fünf-Jahresfrist nach § 1b Abs. 3 beginnt mit Inkrafttreten der Verordnung am 23. Oktober 2009. Vo der Fortbildungspflicht nach § 1b Abs. 3 nicht erfasst werden die Eheschließungsstandesbeamten und die Verhinderungsvertreter.
Zu § 2 Bestellung und Widerruf
Nach § 2 ist die Bestellung zum Standesbeamten zu widerrufen, wenn er die für das Amt des Standesbeamten erforderliche Eignung nicht oder nicht mehr besitzt. Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn die Amtszeit eines Bürgermeisters, der auf Grund seines Amtes zum Eheschließungsbeamten bestellt wurde (§ 1 Abs. 4), endet und er damit seine Eignung für das Amt des Eheschließungsbeamten verliert. Gleiches gilt, wenn ein Standesbeamter wegen fehlender Fortbildung seine Eignung verliert (§ 1b Abs. 3 Satz 2). Die Ergänzung in Absatz 1 stellt klar, dass die Gemeinde darüber hinaus jederzeit die Möglichkeit hat, auch aus anderen Gründen als der fehlenden Eignung die Bestellung eines Standesbeamten zu widerrufen. Zu Artikel 2 Übergangsregelungen
Artikel 2 stellt klar, dass die Bestellung der beim Inkrafttreten der Verordnung bereits bestellten Standesbeamten fort gilt und auch diese Standesbeamten zur Fortbildung verpflichtet sind. Die Übergangsregelung eröffnet die Möglichkeit, die Bestellung eines Standesbeamten nachträglich auf die Funktion eines Eheschließungsstandesbeamten zu beschränken.
Bei der Stadt Neckarbischofsheim wurden folgende Standesbeamte bisher ordnungsgemäß bestellt:
Ilona Löffler am 22. April 1980
Harry Hack am 16. Januar 1991
Jürgen Böhm am 20. Januar 1998
Hans-Joachim Vogt am 21. September 2004
Mit Herrn Daniel Schneider, Mitarbeiter im Bürger- und Bauamt (Bürgerbüro) hat sich eine weitere Person für das Amt des Standesbeamten qualifiziert. Herr Schneider hat vom 12. bis 23. April 2010 an dem Grundseminar mit Prüfung für neu zu bestellenden Standes-, Aufsichtsbeamte und Sachbearbeiter mit Erfolg teilgenommen. Herr Schneider verfügt deshalb in allen Vorschriften des § 1 zur Führung der Standesamtsgeschäfte im Standesamtsbezirk Neckarbischofsheim.
Die Verwaltung schlägt nun vor, künftig folgende hauptamtliche Standesbeamte, und Eheschließungsstandesbeamte neu zu bestellen:
Ilona Löffler Standesbeamtin
Daniel Schneider Standesbeamter
Jürgen Böhm Verhinderungsvertreter und Eheschließungsstandesbeamter
Hans-Joachim Vogt Eheschließungsstandesbeamter
Harry Hack Eheschließungsstandesbeamter
Beschlussvorschläge:
Der Gemeinderat der Stadt Neckarbischofsheim stimmt der Bestellung von Frau Ilona Löffler und Herrn Daniel Schneider gemäß § 2 Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes - LVOPStG – zu Standesbeamten des Standesamtsbezirks Neckarbischofsheim auf jederzeitigen Widerruf zu. Der Gemeinderat der Stadt Neckarbischofsheim stimmt der Bestellung von Herrn Jürgen Böhm als Verhinderungsvertreter und Eheschließungsstandesbeamter und Herrn Bürgermeister Hans-Joachim Vogt und Herrn Harry Hack als Eheschließungsstandesbeamte gemäß § 2 Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes - LVOPStG –des Standesamtsbezirks Neckarbischofsheim auf jederzeitigen Widerruf zu.
TOP 07
Neufassung der Rechtsverordnung über die Sperrzeit (Sperrzeitverordnung) der Stadt Neckarbischofsheim
Durch die zuständige Sachbearbeiterin beim Gewerbeamt desLandratsamt Rhein-Neckar-Kreis wurde die Verwaltung am 14. April 2010 darauf hingewiesen, dass in Baden-Württemberg seit dem letzten Jahr die Sperrzeiten bei Gaststätten gelockert wurden. Die Politik konnte hier nicht mehr anders handeln, da in anderen Bundesländern die Sperrzeit-Freiheiten schon lange Bestand haben. Teilweise wurden sie dort noch großzügiger als in der geänderten Gaststättenverordnung vom 10. November 2009 (GBl.S.671) festgesetzt, die am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist. Zusätzlich machten die Gaststättenverbände entsprechend Druck. Die neuen Sperrzeit für die Gaststätten sind wie folgt neu gefasst worden: - Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 3 Uhr, in Kur- und Erholungsorten um 2 Uhr. - In der Nacht zum Samstag und zum Sonntag beginnt die Sperrzeit um 5 Uhr. - Für Spielhallen beginnt die Sperrzeit um 0 Uhr. - In der Nacht zum 1. Januar wird die Sperrzeit aufgehoben. - In der Nacht zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt die Sperrzeit um 5 Uhr. - Die Sperrzeit endet in allen Fällen um 6 Uhr. Durch die Änderungen der Gaststättenverordnung ist die Rechtsverordnung der Stadt Neckarbischofsheim über die Sperrzeit (Sperrzeitverordnung) zu ändern. Die bisherigen Regelungen in der Sperrzeitverordnung widersprechen den landesrechtlichen Vorschriften und würden die Gaststättenbetreiber in Neckarbischofsheim benachteiligen. Dies bedeutet, dass die Schank- und Speisewirtschaften sowie die öffentliche Vergnügungsstätten bereits um 2 Uhr (anstatt um 3 Uhr) schließen müssten. Den Gaststättenbetreibern in Neckarbischofsheim steht es natürlich frei, auch weiterhin ihre Öffnungszeiten so zu gestalten, dass diese vor den gesetzlichen Sperrzeiten schließen. Nachdem es in den letzten Jahren keine Beschwerden wegen der Bewirtung im Freien (Biergärten usw.) gegeben hat, bleibt die Regelung, die Außenbewirtung bis 23 Uhr zuzulassen, weiterhin bestehen. Die Verwaltung schlägt vor, die Rechtsverordnung (wie im Anhang beigefügt) neu zu erlassen.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt der Rechtsverordnung über die Sperrzeit (Sperrzeitverordnung) der Stadt Neckarbischofsheim zu.
TOP 08
Schützenverein Neckarbischofsheim
Beratung und Beschlussfassung über den Zuschussantrag zum Haushaltsplan 2010
In der Anlage übergeben wir dem Gemeinderat nochmals den Zuschussantrag des Schützenvereins. Es wird auf die bisherigen Diskussionen im Gemeinderat und der Klausurtagung Bezug genommen.
Die Verwaltung schlägt vor, den beantragten Zuschuss von 5.000 € an den Verein zu bewilligen.
TOP 09
1. Änderung der Ergänzungssatzung zum Bebauungsplan „Helmstadter Weg“
a) Würdigung der eingegangenen Anregungen
In der letzten Sitzung hat der Gemeinderat die Änderung der Ergänzungssatzung „Helmstadter Weg“ eingeleitet. In der Zwischenzeit wurden die betroffenen Bürger und Träger öffentlicher Belange von der Verwaltung schriftlich benachrichtigt und es wurde ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Außer einer redaktionellen Änderung die das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis–Baurechtsamt- angemahnt hat sind keine weiteren Anregungen bei uns eingegangen.
b) Satzungsbeschluss
Der Gemeinderat hat die entsprechende Satzung zu beschließen.