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Bürgermeisteramt
Neckarbischofsheim
Alexandergasse 2
74924 Neckarbischofsheim
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Fax: 07263 / 607- 99
Öffnungszeiten
Montag: 8:00-12:00 / 15:00-17:00
Dienstag: 8:00-12:00
Mittwoch: 8:00-12:00 / 15:00-18:00
Donnerstag: 8:00-12:00
Freitag: 8:00-12:00
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Bürgermeisterwahl 2012
Die Amtszeit von Bürgermeister Hans-Joachim Vogt endet mit Ablauf des 31. Juli 2012.
Die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin in Neckarbischofsheim ist somit gemäß § 47 Abs. 1 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) frühestens drei Monate vor Ablauf und spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle durchzuführen.
Der Gemeinderat der Stadt Neckarbischofsheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 14. Dezember 2011 die Vorbereitungen für die antehende Bürgermeisterwahl getroffen.
Der Wahltag wurde auf Sonntag, 6. Mai 2012 festgesetzt.
Im Falle einer etwaigen Neuwahl findet diese am Sonntag, 20. Mai 2012 statt.
Die Stelle ist gemäß § 47 Abs. 2 GemO spätestens zwei Monate vor dem Wahltag öffentlich auszuschreiben.
Die Stellenausschreibung erfolgt am Freitag, 2. März 2012 im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg
Stellenausschreibung
Die Einrichtungsfrist für Bewerbungen zur Bürgermeisterwahl beginnt gemäß § 10 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz (KomWG) am Tag nach der Stellenausschreibung. Dies ist Samstag, 3. März 2012. Bewerbungen, die am ersten Tag der Einreichungsfrist oder, wenn dieser ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag ist, bis zum nächsten Werktag jeweils vor 7.30 Uhr eingegangen sind, gelten als zum gleichen frühesten Zeitpunkt eingegangen (§ 13 KomWO).
Dies bedeutet, dass Bewerbungen, die am Montag, 5. März 2012 vor 7.30 Uhr eingehen, gleichzeitig eingegangen sind, so dass der Gemeindewahlausschuss per Losentscheid ermittelt, welcher Bewerber die Nr. 1 auf dem Stimmzettel zur Bürgermeisterwahl hat.
Die Einreichungsfrist endet am 27. Tag vor dem Wahltag. Dies ist Montag, 9. April 2012, 18.00 Uhr.
Trotz des Bewerbungsschlusses am Ostermontag (!!!) gibt es gemäß § 56 KomWG keine Fristverlängerung für die Bewerber.
Gemeindewahlausschuss
Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 14. Dezember 2011 gemäß § 11 Abs. 2 KomWG den Gemeindewahlausschuss gebildet. Dieser besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und mindestens zwei Beisitzern. Die Beisitzer und Stellvertreter in gleicher Zahl hat der Gemeinderat aus den Wahlberechtigten gewählt.
Nachdem Bürgermeister Hans-Joachim Vogt nicht mehr für das Amt des Bürgermeisters in Neckarbischofsheim kandidiert ist er von Amts wegen der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses.
In der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats der Stadt Neckarbischofsheim am 27. März 2012 wurde der Gemeindewahlausschuss wie folgt neu besetzt:
Vorsitzender: BM Hans-Joachim Vogt
stell. Vorsitzender: Stadträtin Karin Bender
Beisitzer: Stadtrat Rüdiger Knapp
Beisitzer: Stadtrat Hans Peter Jelinek
stellv. Beisitzer: Klaus Neukamm
stellv. Beisitzer: Jasmin Bialas
Prüfung der eingegangenen Bewerbungen
Zur Prüfung der eingegangenen Bewerbungen zur Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und Beschlussfassung über ihre Zulassung trifft sich der Gemeindewahlausschuss der Stadt Neckarbischofsheim zu einer öffentlichen Sitzung am Dienstag, 10. April 2012 um 8.00 Uhr im Sitzungszimmer des Rathauses, Alexandergasse 2, Zimmer Nr. 16, 74924 Neckarbischofsheim.
Die Bewerber sowie die Wahlberechtigten sind zu dieser Sitzung recht herzlich eingeladen.
Informationen zur Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin am 6. Mai 2012
Sehr geehrte Mitbürgerin,
sehr geehrter Mitbürger,
Sie sind in den letzten Wochen hierher zugezogen oder innerhalb der Stadt Neckarbischofsheim umgezogen, Ihre Nebenwohnung ist zur Hauptwohnung geworden oder umgekehrt? Dann beachten Sie für die Ausübung Ihres Wahlrechts bitte folgende Hinweise:
Sie sind für die Wahl sowie für eine eventuelle erforderlich werdende Neuwahl wahlberechtigt, wenn Sie
1. seit mindestens drei Monaten vor obigen Wahltermin in der Stadt Neckarbischofsheim Ihre einzige Wohnung bzw. Hauptwohnung haben,
2. die übrigen wahlrechtlichen Voraussetzungen erfüllen (s. Rückseite).
Sollten Sie nach dem vorgenannten Termin aus einer anderen Gemeinde zugezogen sein, sind Sie für die Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters nicht wahlberechtigt und können an dieser Wahl nicht teilnehmen. Ausnahme gilt, wenn Sie bereits früher hier gewohnt haben und vor Ablauf von drei Jahren jetzt wieder zugezogen sind. In diesem Fall sind Sie mit Ihrer Rückkehr wieder Bürger/in der Stadt Neckarbischofsheim und damit sofort wahlberechtigt. Allerdings müssen Sie rechtzeitig einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Bei einem Umzug innerhalb der Stadt Neckarbischofsheim bleiben Sie wahlberechtigt.
Falls Sie bis zum 14. April 2012 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, nach oben genannten Bestimmungen jedoch wahlberechtigt sind, sollten Sie in ihrem eigenen Interesse nachprüfen, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Die Auskunft hierüber erteilt Ihnen gerne das Wahlamt (Adresse siehe unten).
Sollten Sie m Wahltag nicht in Ihrem auf der Wahlbenachrichtigung angegebenen Wahllokal wählen können, beantragen Sie bitte rechtzeitig Ihre Briefwahlunterlagen. Der Antrag ist auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufgedruckt.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an:
Herrn Hack, Tel: 07263/ 607-30, Zimmer 14, Alexandergasse 2, 74924 Neckarbischofsheim
Die „Allgemeinen Hinweise zum Wahlrecht“ finden Sie weiter unten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Stadt Neckarbischofsheim
Allgemeine Hinweise zum Wahlrecht
Wahlberechtigt ist,
wer am Wahltag
1. Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Union besitzt (Unionsbürger/in),
2. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
3. seit mindestens drei Monaten in Neckarbischofsheim wohnt oder zugezogen war und vor Ablauf von drei Jahren wieder in der Gemeinde zuzieht oder seine Hauptwohnung begründet; Zugezogene werden nicht automatisch ins Wählerverzeichnis aufgenommen, sondern müssen einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins stellen.
4. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,
1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2. wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.
Wählen kann nur,
wer in das Wählerverzeichnis der Stadt Neckarbischofsheim eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Die Stadt Neckarbischofsheim macht spätestens am 24. Tag (12. April 2012) vor der Wahl öffentlich bekannt, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann. In dieser Bekanntmachung sind auch Hinweise darüber enthalten, wo während welcher Zeiten und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können. Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 21. Tag (15. April 2012) vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung.
Wahlberechtigt für eine eventuelle Neuwahl sind
1. grundsätzlich alle Personen, die schon für die Hauptwahl wahlberechtigt waren, sofern sie nicht zwischenzeitlich aus der Stadt Neckarbischofsheim weggezogen sind, die Hauptwohnung aus der Stadt Neckarbischofsheim wegverlegt haben oder nicht mehr Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, sowie
2. Personen, die bis zum Tag der Neuwahl erstmals die oben genannten Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllen; sie erhalten auf Antrag einen Wahlschein für die Neuwahl.

