Dienstleistungen von A bis Z

Die Stadtverwaltung Neckarbischofsheim bietet Ihnen hier ihre Dienstleistungen von A bis Z an. So können Sie hier zum Beispiel komfortabel Anträge stellen oder sich über unterschiedliche Gebühren und erforderliche Unterlagen informieren.

Anmeldung eines Gewerbes

Die Aufnahme oder den Wechsel eines (stehenden) Gewerbes müssen Sie der zuständigen Stelle anzeigen. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle. Es ist anzuraten, Ihr Vorhaben mit Ihrem Steuerberater rechtzeitig zu erörtern.

Gewerbe ist jede nicht sozial unwerte, auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtete und auf Dauer angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung selbstständig ausgeübte Tätigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.

Kein Gewerbe sind insbesondere sozial unwerte Tätigkeiten (z.B. Hellsehen), freie Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) oder weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen. Kein Gewerbe sind auch die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens.

Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.

Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten andere Bedingungen.

Hinweis: Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können. Checklisten zu den Formalitäten einer Unternehmensgründung finden sie hier.

Wenn Sie die Aufstellung von Automaten als selbstständiges Gewerbe betreiben, müssen Sie dies allen zuständigen Behörden anzeigen, in deren Zuständigkeitsbereich Automaten aufgestellt werden.

Anzeigepflichtig sind bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende, bei Personengesellschaften (z.B. OHG, BGB-Gesellschaft) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter.

Mitarbeiter

Zugehörigkeit zu Sachgebieten

Voraussetzungen

Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit besitzt.

Verfahrensablauf

Die Anmeldung Ihres Gewerbes kann persönlich oder schriftlich erfolgen. Für die Gewerbeanmeldung müssen Sie grundsätzlich das Formular "Gewerbe-Anmeldung (GewA1)" verwenden. Dieses liegt im Bürgerbüro der Stadt Neckarbischofsheim aus beziehungsweise steht auch zum Download zur Verfügung.
Ihre Anzeige der Gewerbeanmeldung kann auch elektronisch über das Internet unter Verwendung der elektronischen Signatur übermittelt werden. Wenn keine elektronische Signatur eingesetzt wird, müssen Sie dem Bürgerbüro der Stadt Neckarbischofsheim einen unterschriebenen Ausdruck per Post zusenden.
Grundsätzlich ist die persönliche Vorsprache erforderlich. Wenn die Anmeldung nicht durch den Gewerbetreibenden selbst, sondern durch einen geschäftsführenden Gesellschafter oder einen gesetzlichen Vertreter vorgenommen wird, benötigt die mit der Anmeldung beauftragte Person eine schriftliche Vollmacht.
Erfolgt Ihre Gewerbeanmeldung schriftlich beziehungsweise elektronisch, erhalten Sie die Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung (den sogenannten Gewerbeschein) mit der Gebührenrechnung innerhalb von drei Tagen zugeschickt. Ansonsten bekommen Sie die Bestätigung direkt bei der Anmeldung ausgehändigt.
Das Bürgerbüro der Stadt Neckarbischofsheim leitet die Gewerbeanzeige an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.
Hinweis: Ist eine Erlaubnis erforderlich und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.

Erforderliche Unterlagen

  • aktueller Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung (gegebenenfalls des zur Anmeldung Bevollmächtigten)
  • gültige Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung (selbstständige Tätigkeit) ohne Auflagen bei Ausländern, sofern es sich nicht um Staatsangehörige der EU handelt
  • Handelsregisterauszug (Genossenschaftsregisterauszug, Vereinsregisterauszug), soweit Ihre Firma im Handelsregister (Genossenschaftsregister, Vereinsregister) eingetragen ist
  • Nachweis über die Eintragung bei der Handwerkskammer bei handwerklichen oder handwerksähnlichen Tätigkeiten

Hinweis: In manchen Fällen müssen Sie darüber hinaus weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise vorlegen. Bitte klären Sie dies mit Ihrer zuständigen Stelle.

Frist/Dauer

Die Anzeige Ihrer Gewerbeanmeldung ist sofort zum Zeitpunkt der Betriebsgründung fällig. Wenn Sie Ihr Gewerbe verspätet anzeigen, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.

Kosten/Leistung

Für die Gewerbeanmeldung fällt in Neckarbischofsheim eine Gebühr in Höhe von 16,00 Euro an.

Rechtsgrundlage

Formular

Kontakt

Bürgermeisteramt Neckarbischofsheim
Alexandergasse 2
74924 Neckarbischofsheim

Telefon: 07263 / 607- 0
Fax: 07263 / 607- 99
info@neckarbischofsheim.de

Öffnungszeiten

Montag - Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
Montag
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Mittwoch
15.00 - 18.00 Uhr