Dienstleistungen von A bis Z
Die Stadtverwaltung Neckarbischofsheim bietet Ihnen hier ihre Dienstleistungen von A bis Z an.
So können Sie hier zum Beispiel komfortabel Anträge stellen oder sich über unterschiedliche Gebühren und erforderliche Unterlagen informieren.
Eingetragene Lebenspartnerschaft
Die Lebenspartner können vor der zuständigen Behörde auch Erklärungen darüber abgeben, dass sie einen gemeinsamen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) führen wollen.
Für Lebenspartner gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn nicht in einem vor einem Notar abgeschlossenen Lebenspartnerschaftsvertrag etwas anderes vereinbart wurde. Lebenspartner sind einander zum Unterhalt verpflichtet. Die eingetragene Lebenspartnerschaft kann unter anderem auch erbrechtliche (Pflichtteile am Erbe), ausländerrechtliche (Nachzugsmöglichkeit) und staatsangehörigkeitsrechtliche (Einbürgerungsmöglichkeit) Auswirkungen haben.
Stellt die Behörde nach Prüfung der Unterlagen fest, dass die Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft vorliegen, teilt sie dies den Antragstellern mit und vereinbart mit ihnen einen Termin. Bei diesem Termin werden die beiden Partner einzeln befragt, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. Über die Abgabe der Erklärungen wird eine Niederschrift aufgenommen. Die Lebenspartner erhalten eine Urkunde als Nachweis über die Eintragung ihrer Lebenspartnerschaft.
Stellt die Behörde fest, dass die Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft nicht vorliegen, lehnt sie die Mitwirkung ab.
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als vier Wochen)
- neu ausgestellte Abstammungsurkunden (diese werden vom Standesamt des Geburtsortes ausgestellt) oder Geburtsurkunden, wenn der Betreffende im Ausland geboren wurde
- wenn ein Partner noch nie verheiratet war: zusätzlich
neu ausgestellte, beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern - wenn ein Partner geschieden oder verwitwet ist: zusätzlich
neu ausgestellte, beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der letzten Ehe mit Scheidungsvermerk, ersatzweise Heiratsurkunde und Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk oder Sterbeurkunde des letzten Ehegatten
Hinweis: Bei einer im Ausland geschiedenen Ehe ist möglicherweise ein Anerkennungsverfahren notwendig. Lassen Sie sich bei der Stadt beziehungsweise dem Landratsamt beraten und bringen Sie alle Unterlagen (Heiratsurkunde, rechtskräftiges Scheidungsurteil, jeweils von einem im Inland vereidigten Urkundenübersetzer vollständig übersetzt) mit.
Ein Lebenspartner kann mit Zustimmung des anderen Lebenspartners ein Kind allein annehmen. Auch die Annahme des Kindes des anderen Lebenspartners ist möglich.
Die Lebenspartnerschaft kann auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch gerichtliches Urteil aufgehoben werden.
- § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) (Form und Voraussetzung)
- § 3 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) (Lebenspartnerschaftsname)
- § 5 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) (Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt)
- § 6 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) (Güterstand)
- § 7 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) (Lebenspartnerschaftsvertrag)
- § 9 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) (Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners)
- § 1 Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartAusfG) (Zuständige Behörde)
- § 2 Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartAusfG) (Antrag, notwendige Angaben)
- § 3 Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartAusfG) (Mitwirkung der Behörde)
- § 4 Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartAusfG) (Namensrechtliche Erklärungen)