Dienstleistungen von A bis Z

Die Stadtverwaltung Neckarbischofsheim bietet Ihnen hier ihre Dienstleistungen von A bis Z an.
So können Sie hier zum Beispiel komfortabel Anträge stellen oder sich über unterschiedliche Gebühren und erforderliche Unterlagen informieren.

Landeserziehungsgeld

Im Anschluss an das Bundeserziehungsgeld in den beiden ersten Lebensjahren Ihres Kindes können Sie vom Land Baden-Württemberg für ein weiteres Jahr Landeserziehungsgeld erhalten. Es beträgt bis zu 205 Euro pro Monat und Kind. Ab dem dritten Kind beträgt es bis zu 307 Euro.

Haben Sie sich allerdings beim Bundeserziehungsgeld für das Budget entschieden, wird das Bundeserziehungsgeld nur für das erste Lebensjahr bezahlt und das Landeserziehungsgeld ist ausgeschlossen.

Hinweis: Das Landeserziehungsgeld wird aufgrund von Richtlinien des Ministeriums für Arbeit und Soziales für die Gewährung von Landeserziehungsgeld gezahlt und stellt eine freiwillige Leistung des Landes dar. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Für Geburten ab dem 1. Januar 2007 wird das Landeserziehungsgeld infolge der Einführung des Elterngeldes folgendermaßen angepasst:

  • Das Landeserziehungsgeld beträgt bis zu 205 Euro pro Monat und Kind. Ab dem dritten Kind beträgt es bis zu 240 Euro monatlich.
  • Landeserziehungsgeld wird im Anschluss an das Elterngeld für die Dauer von zehn Monaten gewährt, in der Regel ab dem 13. oder 15. Lebensmonat des Kindes.
  • Es gelten die gleichen Einkommensgrenzen wie bisher – sie werden jedoch für Geburten ab dem Jahr 2010 für Paare und für Alleinerziehende um jeweils 100 Euro angehoben.

Mitarbeiter

Zugehörigkeit zu Sachgebieten

Voraussetzungen

  • deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder bestimmter mit der EU assoziierter Staaten (z.B. Türkei).
    Es genügt, wenn ein Elternteil oder das Kind eine dieser Staatsangehörigkeiten besitzt.
  • Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Baden-Württemberg
  • Personensorgerecht für das Kind, mit dem die den Antrag stellende Person in einem gemeinsamen Haushalt lebt und das sie selbst betreut und erzieht
  • die den Antrag stellende Person darf keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben
    Eine Erwerbstätigkeit bis zu 21 Stunden in der Woche (unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 30 Stunden) kann ausgeübt werden, ohne den Anspruch auf Erziehungsgeld zu verlieren.
  • bestimmte Einkommensgrenzen
    Werden diese überschritten, erfolgt eine stufenweise Verringerung des Landeserziehungsgeldes.

Verfahrensablauf

Sie müssen einen schriftlichen Antrag stellen. Das Antragsformular steht Ihnen auf den Internetseiten der L-Bank zum Download zur Verfügung. Sie können das Formular auch telefonisch, per E-Mail oder schriftlich bei der L-Bank anfordern.

Den Antrag können Sie persönlich oder schriftlich bei der L-Bank in Karlsruhe oder bei Ihrem Bürgermeisteramt abgeben. Das Bürgermeisteramt leitet ihn an die L-Bank weiter – diese bewilligt dann das Landeserziehungsgeld und zahlt es aus.

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Einkommensnachweis (z.B. der letzte vorliegende Einkommensteuerbescheid), wenn dieser nicht bereits mit dem Antrag auf Bundeserziehungsgeld vorgelegt wurde

Frist/Dauer

Das Landeserziehungsgeld wird rückwirkend nur für sechs Monate ab Antragstellung gezahlt.

Sonstiges

Weitere Informationen zum Landeserziehungsgeld (Kontaktadressen, Einkommensgrenzen) erhalten Sie bei der L-Bank.

Kontakt

Bürgermeisteramt Neckarbischofsheim
Alexandergasse 2
74924 Neckarbischofsheim

Telefon: 07263 / 607- 0
Fax: 07263 / 607- 99
info@neckarbischofsheim.de

Öffnungszeiten

Montag - Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
Montag
15.00 - 17.00 Uhr
Mittwoch
15.00 - 18.00 Uhr