Dienstleistungen von A bis Z

Die Stadtverwaltung Neckarbischofsheim bietet Ihnen hier ihre Dienstleistungen von A bis Z an. So können Sie hier zum Beispiel komfortabel Anträge stellen oder sich über unterschiedliche Gebühren und erforderliche Unterlagen informieren. Der neue Personalausweis stellt sich vor -
Ab 01. November 2010


www.personalausweisportal.de

Personalausweis/vorläufiger Personalausweis​

Jeder Deutsche, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist verpflichtet, einen gültigen Personalausweis zu besitzen, wenn er seine Ausweispflicht nicht durch den Besitz eines gültigen Reisepasses erfüllen kann und der allgemeinen Meldepflicht in Deutschland unterliegt oder keine Wohnung hat. Auf Antrag kann ein Personalausweis auch vor Vollendung des 16. Lebensjahres ausgestellt werden.

Es besteht keine Pflicht, den Ausweis mit sich zu führen. Der Personalausweis muss auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien berechtigten Behörde (z.B. Polizei, Meldebehörde, Grenzübertrittsbehörde) vorgezeigt und zur Prüfung ausgehändigt werden.

Der vorläufige Personalausweis dient insbesondere dazu, die Zeit bis zur Ausstellung des Personalausweises zu überbrücken. Seit dem 1. Januar 2006 werden nur noch maschinenlesbare vorläufige Personalausweise ausgestellt.

Die Gültigkeitsdauer des Personalausweises ist vom Alter des Ausweisinhabers abhängig. Vor Vollendung des 24. Lebensjahres gilt der Personalausweis sechs Jahre, ab Vollendung des 24. Lebensjahres zehn Jahre. Ein vorläufiger Personalausweis kann für eine Gültigkeitsdauer von höchstens drei Monaten ausgestellt und nicht verlängert werden.

Bereits vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ist ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis ungültig, wenn er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Inhabers nicht zulässt oder verändert worden ist oder wenn Eintragungen fehlen oder unzutreffend sind (mit Ausnahme der Angaben über Wohnort und Wohnung).

Achtung: Spätestens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit muss ein neuer Personalausweis beantragt werden. Der Personalausweis reicht in der Regel nicht für die Einreise in Länder außerhalb der Europäischen Union (EU) aus.

Sind Eintragungen im Ausweis unzutreffend geworden, müssen Sie den Ausweis der zuständigen Stelle vorlegen. Bei Zuzügen und Umzügen innerhalb der Gemeinde wird die Anschrift geändert. Eine Änderung der Personalien im Personalausweis (z.B. der Name nach einer Eheschließung) ist nicht möglich. In diesem Fall müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen.

Haben Sie den Personalausweis verloren, sind Sie verpflichtet, den Verlust und gegebenenfalls das Wiederauffinden des Dokumentes unverzüglich bei der Gemeinde anzuzeigen. Einzelheiten dazu finden Sie im Kapitel "Verlust eines Reisepasses/Personalausweises".

Team

Zugehörigkeit zu Sachgebieten

Verfahrensablauf

Der Personalausweis wird nur auf Antrag ausgestellt. Sie müssen den Antrag persönlich stellen. Sofern die Antragserfassung auf elektronischem Weg durch die Personalausweisbehörde erfolgt, müssen Sie keinen Antrag ausfüllen.

Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können den Personalausweis selbst beantragen. Kommen Jugendliche, die das 16. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, dieser Pflicht nicht nach, ist der gesetzliche Vertreter (in der Regel sind das die Eltern) verpflichtet, den Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises für den Jugendlichen zu stellen. Bei Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfolgt die Beantragung durch beide Elternteile, wenn ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht.

Hinweis: Der Personalausweis wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin, der vorläufige Personalausweis von der Personalausweisbehörde hergestellt.

Achtung: Personalausweise können nicht bei den deutschen Auslandsvertretungen beantragt werden.

Wenn der Personalausweis bei der Verwaltung vorliegt, werden Sie in manchen Gemeinden benachrichtigt, damit Sie diesen abholen können. Mit der Abholung können Sie auch jemanden schriftlich bevollmächtigen (die Benachrichtigungskarte der Verwaltung enthält dazu meistens bereits einen Vordruck). Der Bevollmächtigte muss die Vollmacht und seinen eigenen Ausweis bei der Abholung vorlegen.

Erforderliche Unterlagen

- Bisheriger amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis, Kinderausweis) – sofern vorhanden

- Ein Nachweis über die deutsche Staatsangehörigkeit (unter Umständen genügt hierfür der ungültige amtliche Lichtbildausweis)

- Ein aktuelles Lichtbild im Passformat 45 x 35 mm (Fotostudios wissen darüber Bescheid)

- Gegebenenfalls aktuelle Geburtsurkunde oder aktuelle Abschrift aus dem Familienbuch

Hinweis: Es werden auch Lichtbilder akzeptiert, die den Formvorschriften für biometriegestützte Reisepässe entsprechen. Informationen zu den Lichtbildern gibt auch die Bundesdruckerei.

Achtung: Bei der Erstausstellung können weitere Unterlagen (z.B. Personenstandsurkunden oder Staatsangehörigkeitsurkunden) erforderlich sein. Entsprechendes gilt für eine weitere Ausstellung, wenn bei der Erstausstellung lediglich ein vorläufiger Nachweis über die Deutscheneigenschaft (z.B. der Registrierschein des Bundesverwaltungsamts) vorgelegen hatte. Dazu sollten Sie sich vorab bei Ihrer Gemeinde erkundigen.

Frist/Dauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt ungefähr drei bis sechs Wochen. Bei den zuständigen Stellen, die über die zur elektronischen Abwicklung interner Vorgänge notwendige Ausstattung verfügen, ist sie kürzer als bei anderen Stellen.

Ein vorläufiger Personalausweis wird Ihnen sofort ausgestellt.

Kosten/Leistung

  • Ausstellung des Personalausweises vor der Vollendung des 24. Lebensjahres: 22,80 Euro
  • ansonsten: 28,80 Euro
  • vorläufiger Personalausweis: 10 Euro
  • nachträgliches Aktivieren der Online-Funktion: 6 Euro
  • Änderung der Adressdaten: gebührenfrei

Abholung

Sie können Ihren neuen Personalausweis ca. 2-3 Tage nach Zustellung des PIN-Briefes im Bürgerbüro der Stadt Neckarbischofsheim abholen. Dazu bringen Sie bitte Ihren bisherigen Personalausweiis oder vorläufigen Personalausweis mit. Zur Abholung Ihres Personalausweises können Sie auch eine andere Person schriftlich bevöllmächtigen. Hierzu lesen Sie bitte die Informationen zur Abholung sorgfältig durch, füllen die Vollmacht aus.

Informationen zur Abholung des neuen Personalausweises (15 KB)

Sonstiges

Auch wenn Personalausweise für bestimmte Personen ausgestellt werden, sind sie Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Alte Personalausweise sind daher beim Empfang eines neuen abzugeben.

Rechtsgrundlage

Kontakt

Bürgermeisteramt Neckarbischofsheim
Alexandergasse 2
74924 Neckarbischofsheim

Telefon: 07263 / 607- 0
Fax: 07263 / 607- 99
info@neckarbischofsheim.de

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