Heiraten in Neckarbischofsheim
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Es erfolgt der Hinweis gemäß § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Abs. 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, derzeitige Anschriften), soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) bei der Stadtverwaltung Neckarbischofsheim, Bürgerbüro, Zimmer Nr. 2 (nicht barrierefrei zugänglich), Alexandergasse 2, 74924 Neckarbischofsheim eingelegt werden.
Bereits zu früheren Bundestagswahlen eingelegte Widersprüche haben bis zu ihrem ausdrücklichen Widerruf Gültigkeit.
Bürgermeisteramt Neckarbischofsheim
Alexandergasse 2
74924 Neckarbischofsheim
Telefon: 07263 / 607- 0
Fax: 07263 / 607- 99
info@neckarbischofsheim.de
Montag - Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
Montag
15.00 - 17.00 Uhr
Mittwoch
15.00 - 18.00 Uhr