Dienstleistungen von A bis Z

Die Stadtverwaltung Neckarbischofsheim bietet Ihnen hier ihre Dienstleistungen von A bis Z an.
So können Sie hier zum Beispiel komfortabel Anträge stellen oder sich über unterschiedliche Gebühren und erforderliche Unterlagen informieren.

Anzeige des Sterbefalls beim Standesamt

Jeder Sterbefall muss dem Standesamt der Gemeinde, in dessen Bezirk der Tod eintrat, angezeigt werden. Der Standesbeamte nimmt die Eintragung in das Sterberegister vor und stellt die Urkunde aus dem Sterberegister aus.

Mitarbeiter

Zugehörigkeit zu Sachgebieten

Voraussetzungen

Zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet sind folgende Personen in nachstehender Reihenfolge:

  • das Familienhaupt
  • derjenige, in dessen Wohnung der Sterbfall eingetragen ist
  • jede Person, die bei dem Tod zugegen war oder aus eigenem Wissen davon Kenntnis hat

Hinweis: Bei Sterbefällen in Kliniken und anderen Anstalten gelten Sonderregelungen (siehe unter Verfahrensablauf).

Verfahrensablauf

Der Sterbefall muss beim Standesamt der Gemeinde, in dessen Bezirk er eingetreten ist, grundsätzlich persönlich angezeigt werden. Haben Sie als anzeigepflichtige Person ein Bestattungsunternehmen mit der Durchführung der Bestattung beauftragt, wird dieses die Anzeige für Sie beim Standesamt erledigen.

Tipp: Eine Vielzahl an Bestattungsunternehmen finden Sie im Bundesverband deutscher Bestatter. Da nicht alle Bestattungsunternehmen Mitglied im Bundesverband sind, finden Sie weitere Unternehmen in Ihrem örtlichen Telefonbuch.
Ist der Sterbefall in einer öffentlichen Einrichtung (z.B. Krankenhaus, Gefängnis) eingetreten, ist allein die Anstaltsleitung zur Anzeige beim Standesamt verpflichtet. Bei privaten Einrichtungen kann die Anstaltsleitung die Anzeige vornehmen, sofern ihr dies allgemein gestattet wurde.

Liegen Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vor, wird der Sterbefall dem Standesamt von der Staatsanwaltschaft angezeigt.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass des Verstorbenen
  • Personalausweis oder Reisepass der Person, die den Sterbefall anzeigt
  • Todesbescheinigung des Arztes
    Blatt A und B (nicht vertraulicher Teil) sowie Blatt 1 und 2 (vertraulicher Teil) im Umschlag
  • bei ledigen Verstorbenen: zusätzlich
    Urkunde aus dem Geburtsregister
  • bei verheirateten Verstorbenen: zusätzlich
    Urkunde aus dem Eheregister
  • bei geschiedenen Verstorbenen: zusätzlich
    Urkunde aus dem Eheregister und rechtskräftiges Scheidungsurteil
  • bei verwitweten Verstorbenen: zusätzlich
    Urkunde aus dem Eheregister und Urkunde aus dem Sterberegister des früheren Ehegatten

Hinweis: Diese Urkunden brauchen nicht vorgelegt zu werden, soweit die Register (Personenstandsbücher), aus denen sie auszustellen wären, bei dem Standesamt geführt werden, bei dem der Sterbefall angezeigt wird. In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein (z.B. Übersetzungen).

Frist/Dauer

Der Sterbefall muss dem Standesamt spätestens an dem auf den Todestag folgenden Werktag angezeigt werden. Hierbei gilt der Samstag nicht als Werktag.

Kosten/Leistung

Für die Anzeige des Sterbefalls und seine Beurkundung im Sterberegister fallen keine Gebühren an.
Die im Zusammenhang mit der Anzeige des Sterbefalls erteilten Urkunden aus dem Sterberegister für Krankenkasse, gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungs- und Sozialamt sind gebührenfrei. Für die Bestattung stellt der Standesbeamte dem Anzeigenden gebührenfrei eine Bescheinigung über den Sterbefall oder eine mit dem Vermerk "Gilt nur für die Bestattung" versehene Urkunde aus dem Sterberegister aus.

Hinweis: Weitere Urkunden sowie die für die Verwendung im Ausland vorgesehenen mehrsprachigen Urkunden (z.B. bei Überführung der Leiche in das Ausland) sind gebührenpflichtig: 7 Euro für die erste und 3,50 Euro für jede weitere gleichzeitig ausgestellte Urkunde.

Rechtsgrundlage

Formular

Kontakt

Bürgermeisteramt Neckarbischofsheim
Alexandergasse 2
74924 Neckarbischofsheim

Telefon: 07263 / 607- 0
Fax: 07263 / 607- 99
info@neckarbischofsheim.de

Öffnungszeiten

Montag - Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
Montag
15.00 - 17.00 Uhr
Mittwoch
15.00 - 18.00 Uhr