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Abwasserbeseitigung - dezentrale Beseitigung von Regenwasser beantragen oder anzeigen

Wenn Sie Niederschlagswasser dezentral auf dem eigenen Grundstück beseitigen wollen, benötigen Sie dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis.
Nur in bestimmten Fällen ist dies erlaubnisfrei möglich.

Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie Unternehmen müssen das Niederschlagswassers ordnungsgemäß beseitigen.

Ist ein Grundstück nicht an die Kanalisation angeschlossen, müssen Sie Niederschlagswasser, wenn dies mit vertretbarem Aufwand und schadlos möglich ist,

  • durch ortsnahe Versickerung oder
  • ortsnahe Einleitung in ein oberirdisches Gewässer

beseitigen.

Zuständige Stelle

die untere Wasserbehörde

Untere Wasserbehörde ist,

  • wenn sich Ihr Vorhaben in einem Stadtkreis befindet: die Stadtverwaltung
  • wenn sich Ihr Vorhaben in einem Landkreis befindet: das Landratsamt
Verfahrensablauf

Die Erlaubnis zur dezentralen Beseitigung von Niederschlagswassern müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.

Die Anzeige einer erlaubnisfreien Einleitung von Niederschlagswasser müssen Sie ebenfalls schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen.

Fristen

Keine

Erforderliche Unterlagen
  • Erläuterungsbericht (Beschreibung des Vorhabens nach Art, Umfang, Zweck, Angaben, z.B. über die Dachdeckung)
  • Übersichtslageplan
  • Bemessung der Versickerungsanlage nach dem DWA-Arbeitsblatt A 138
  • Ermittlung der Wassermengen unter Angabe
    • des Bemessungsregens
    • der Flächengrößen und
    • Art der Flächenbefestigung
  • Lageplan mit Darstellung der Entwässerung einschließlich der Versickerungsanlagen beziehungsweise der Ableitung bis zum Gewässer
  • Detailzeichnung der Versickerungsanlage (Querschnitt mit Aufbau der Bodenschichten und Angabe des mittleren beziehungsweise höchsten Grundwasserstandes) beziehungsweise Schnittzeichnung der Einleitungsstelle ins Gewässer (Einleitungsbauwerk)

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Kosten
  • nach Verwaltungsaufwand und
  • Ihrem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse
Sonstiges

Für die Abwasserbeseitigung sind im Grundsatz die Gemeinden zuständig.

Personen, bei denen das Abwasser anfällt, müssen dieses den Gemeinden überlassen.

Rechtsgrundlage

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG)

  • § 8 Erlaubnis, Bewilligung
  • § 9 Benutzungen
  • § 13 Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung
  • § 46 Absatz 2 Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers
  • § 54 und Abs. 1 und 2 Begriffsbestimmungen für die Abwasserbeseitigung
  • § 55 Abs.1 und 2 Grundsätze der Abwasserbeseitigung
  • § 56 Pflicht zur Abwasserbeseitigung

Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)

  • § 46 Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung

Verordnung des Umweltministeriums über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser

12.09.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg