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Baumfällgenehmigung beantragen

Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.

Eine Fällgenehmigung ist vor allem in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.

1. Schutz von Bäumen als „Geschützte Landschaftsbestandteile“

Städte oder Gemeinden können Bäume durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als „Geschützte Landschaftsbestandteile“ schützen. Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht.
In Baumschutzsatzungen kann beispielsweise geregelt sein, dass bestimmte Bäume (zum Beispiel mit bestimmtem Stammumfang) nur ausnahmsweise gefällt werden dürfen.

In Baden-Württemberg sind Alleen gesetzlich geschützt. Sie dürfen daher nicht zerstört oder erheblich beeinträchtigt werden.

2. Schutz von Bäumen als Naturdenkmal

Bäume können auch als Naturdenkmal ausgewiesen sein. Naturdenkmale dürfen nicht zerstört oder verändert werden.

3. Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes

a) Es ist in der Regel verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.
Zulässig sind in dieser Zeit nur schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.

Dieses Verbot gilt nicht

  • für Bäume im Wald,
  • in Kurzumtriebsplantagen und
  • auf gärtnerisch genutzten Grundflächen.

Zu den gärtnerisch genutzten Grundflächen zählen vor allem

  • Flächen des Erwerbsgartenbaus,
  • private Zier- und Nutzgärten,
  • Kleingartenanlagen,
  • Rasensportanlagen oder
  • öffentliche Gärten (Parks und Grünanlagen einschließlich Friedhöfe).

b) Auch wenn eine Fällung nach anderen Vorschriften zulässig wäre, ist immer zusätzlich der spezielle Artenschutz zu beachten.
Demnach ist es unter anderem verboten, geschützte Tiere zu töten, ihre Entwicklungsformen (zum Beispiel Eier im Nest) zu beschädigen, ihre Fortpflanzungsstätten (zum Beispiel Nester) zu zerstören oder die Tiere während der Fortpflanzungszeit zu stören.
Diese Regelungen gelten das ganze Jahr über ohne Befristung. Wenn sich also zum Beispiel ein belegtes Vogelnest im Baum befindet, wäre eine Fällung während der Belegung nicht zulässig. Wenn das Nest wiederkehrend belegt ist (wie zum Beispiel beim Storch), gilt ein ganzjähriger Schutz.

Zuständige Stelle

Ihre Gemeinde/Stadt oder Ihr Landratsamt (Bereich Naturschutz)

Verfahrensablauf

Setzen Sie sich mit Ihrer Gemeinde/Stadt oder Ihrem Landratsamt (Bereich Naturschutz) in Verbindung bei Fragen

  • zum Schutzstatus,
  • zu Genehmigungen beziehungsweise
  • Ausnahmen.
Fristen

möglichst 4 Wochen vor der geplanten Fällung

Erforderliche Unterlagen

Angaben zum Baum, Standort und so weiter

Kosten

abhängig vom Antrag

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

  • § 28 Naturdenkmäler
  • § 29 Geschützte Landschaftsbestandteile
  • § 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
  • § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten

 

Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG)

  • § 30 Naturdenkmale
  • § 31 Geschützte Landschaftsbestandteile, gesetzlicher Schutz von Alleen

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

  • § 70
  • § 78
  • § 81
  • § 82

24.05.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg