Ehenamen bestimmen
Als Ehepaar können Sie
- Ihre bisherigen Namen beibehalten oder
- einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Das kann entweder der Geburtsname oder der tatsächlich geführte Name einer der Eheleute sein.
Zuständige Stelle
- wenn die Namensführung bei der Eheschließung bestimmt wird: das Standesamt, vor dem die Ehe geschlossen wird.
- Wenn die Namensänderung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, müssen Sie die Erklärung bei einem Notariat oder Standesamt öffentlich beglaubigen lassen.
Die Erklärung nimmt nur das Standesamt entgegen, das das Eheregister führt, in dem die Eheschließung beurkundet ist.
Verfahrensablauf
Bei der Eheschließung erklären Sie beim Standesamt, welchen Namen Sie und Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin künftig führen wollen.
Die Änderung des Ehenamens nach der Eheschließung müssen Sie beim zuständigen Standesamt schriftlich erklären. Sie müssen diese Erklärung bei einem Notariat oder bei einem Standesamt beglaubigen oder beurkunden lassen. Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt, bei dem die Eheschließung beurkundet ist.
Ausländische Eheschließende fallen unter das Namensrecht ihres Heimatstaates. Wenn (mindestens) einer der künftigen Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, besteht ein Wahlrecht. Sie dürfen dann wählen zwischen dem Recht des Staates, dem die oder der ausländische Eheschließende angehört, und dem deutschen Recht.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- bei Namensänderung nach der Eheschließung: Eheurkunde
Hinweis: Weitere Unterlagen können notwendig sein.
Kosten
- für die Beglaubigung von namensrechtlichen Erklärungen: EUR 40,00
- bisherigen Namen beibehalten: kostenlos
Bearbeitungsdauer
in der Regel sofort
Sonstiges
Wenn Ihr Name nicht Ehename geworden ist, dürfen Sie Ihren Geburtsnamen oder Ihren bisher geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen. Dazu müssen Sie eine Erklärung abgeben.
Das gilt, wenn der Ehename nicht schon mehrteilig ist (Begleitnamen). Ist der Geburtsname oder bisher geführte Familienname mehrteilig, können Sie nur einen Teil anfügen. Damit führen Sie persönlich in der Ehe einen Doppelnamen. Ein späterer Widerruf ist möglich.
Beispiel: Frau Elke Meier heiratet und nimmt den Namen ihres Mannes, Müller, an. Später wird diese Ehe geschieden. In zweiter Ehe heiratet Frau Müller, geborene Meier, nun Herrn Anton Schmidt.
Wird bei der Heirat keine Namenserklärung abgegeben, behält jeder seinen bisherigen Namen. Es bleibt also bei Frau Müller und Herrn Schmidt.
Wenn die Eheleute später doch einen gemeinsamen Familiennamen führen möchten, kann ein Ehename nachträglich beim Standesamt bestimmt werden. Diese Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Zum Ehenamen kann "Meier", "Müller" oder "Schmidt" bestimmt werden.
Das Ehepaar könnte sich zum Beispiel für den gemeinsamen Familiennamen "Schmidt" entscheiden. Den würden auch die Kinder erhalten. Dann wäre es der Ehefrau möglich, wenn sie einen Doppelnamen führen möchte, unter folgenden Kombinationen zu wählen: Schmidt-Müller, Schmidt-Meier, Müller-Schmidt oder Meier-Schmidt.
Wird der Geburtsname oder tatsächlich geführte Name der Frau zum Ehenamen bestimmt, kann der Ehemann einen entsprechenden Doppelnamen erhalten.
Rechtsgrundlage
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
- § 1355 Ehenamen
- § 1616 Geburtsname des Kindes bei Eltern mit Ehenamen
- § 1617 Geburtsname des Kindes bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
- § 1617c Name des Kindes bei Namensänderung der Eltern
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG):
- §10 Name
- §41 Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO):
- §5 Erhebung von Gebühren und Auslagen in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
23.05.2024 Innenministerium Baden-Württemberg