Einzugstermin bestätigen (Wohnungsgeberbescheinigung)
Zieht jemand um, muss sie oder er innerhalb von zwei Wochen den neuen Wohnsitz anmelden.
Wenn man nicht in eine eigene Wohnung einzieht, ist eine Wohnungsgeberbescheinigung notwendig. Sonst ist eine Anmeldung nicht möglich.
Zuständige Stelle
Die Meldebehörde des neuen Wohnorts der eingezogenen Person.
Meldebehörde ist
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung des neuen Wohnortes oder
- die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für diese Wohnortgemeinde erfüllt.
Verfahrensablauf
Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person müssen der Meldebehörde den Einzug der meldepflichtigen Person schriftlich bestätigen (Wohnungsgeberbestätigung).
Dabei bestätigen Sie folgende Daten:
- Ihr Name und Ihre Anschrift als Wohnungsgeber oder wenn Sie nicht Eigentümer sind, auch den Namen des Eigentümers,
- Einzugsdatum
- Anschrift der Wohnung, in die eingezogen wird, sowie
- Namen der meldepflichtigen Personen.
Bei einer elektronischen Bestätigung gegenüber der Meldebehörde erhalten Sie ein sogenanntes Zuordnungsmerkmal. Das müssen Sie der meldepflichtigen Person für die Anmeldung des Wohnsitzes mitteilen.
Sie können sich danach bei der Meldebehörde erkundigen, ob sich die meldepflichtige Person angemeldet hat.
Fristen
Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug.
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Keine
Bearbeitungsdauer
Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug
Vertiefende Informationen
- Meldewesen auf den Internetseiten des Bundesministeriums des Innern
- (Anmerkung der Landesredaktion: Unter "Erforderliche Unterlagen" erwähnen)
Sonstiges
Die Meldebehörde kann gegebenenfalls weitere Formen der Authentifizierung des Wohnungsgebers vorsehen.
Rechtsgrundlage
- § 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers
07.11.2024 Innenministerium Baden-Württemberg