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Plakatierung an Straßen - Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis) beantragen

Mit Plakaten soll eine Vielzahl von Personen auf Veranstaltungen, Wahlen oder Aktionen hingewiesen werden.

Straßen sind in der Regel der Öffentlichkeit gewidmet, dem Gemeingebrauch.

Das Anbringen von Plakaten ist die Nutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus. Es liegt eine Sondernutzung vor.

Beispiele:

  • Für gewerbliche oder nicht gewerbliche Zwecke (beispielsweise durch Verbände, vom Finanzamt bestätigte gemeinnützige Vereine und Kirchen) werden
    • Info- beziehungsweise Promotionsstände aufgestellt,
    • Werbeschriften auf Tischen oder von Ständen aus verteilt oder
    • im öffentlichen Straßenraum Veranstaltungshinweise (beispielsweise Hinweise auf Diskotheken, Tanzveranstaltungen, Konzerte, Aufführungen, Messen, Märkte) plakatiert oder
  • politische Parteien, Organisationen und Wählervereinigungen machen mit Plakaten, Ständen oder ähnlichen sperrigen Anlagen auf sich aufmerksam.

Wer Plakate im öffentlichen Straßenraum anbringen möchte, braucht in der Regel eine Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis).

Zuständige Stelle

die Gemeinde- oder Stadtverwaltung, in deren Bereich die betroffene Straße liegt

Verfahrensablauf

Für das Anbringen von Plakaten brauchen Sie die Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis). Sie müssen die Sondernutzungserlaubnis persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragen. Die zuständige Stelle überprüft die Unterlagen, die Sie Ihrem Antrag beigefügt haben. Bei positivem Ergebnis erhalten Sie die Sondernutzungserlaubnis, jeweils einzelfallbezogen für spezielle Standorte. Außerhalb dieser zugelassenen Werbeflächen dürfen Sie nicht plakatieren. Außerdem erhalten Sie einen Gebührenbescheid. 

Hinweis: Wenn Sie auch eine straßenverkehrsrechtliche Sondernutzungserlaubnis beantragen müssen, können Sie beide Anträge gleichzeitig einreichen.

Fristen

vor der Plakatierung

Erfragen Sie die genauen Fristen bei der zuständigen Stelle.

Erforderliche Unterlagen

gegebenenfalls Entwurf des Werbeplakats

Kosten

Das Anbringen von Plakaten kann gebührenpflichtig sein. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Hinweis: Gegebenenfalls müssen Sie schon während des Verfahrens einen Gebührenvorschuss leisten. Sie erhalten einen gesonderten Gebührenbescheid.

Sonstiges

An anderen Stellen im Ort außer an Ortsdurchfahrten ist das Plakatieren verboten.

Rechtsgrundlage

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die interkommunal abgestimmte Fassung wurde zuletzt am 21.02.2020 freigegeben.