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Wählerverzeichnis (Europawahl) - Eintragung von Deutschen, die im Ausland leben, beantragen

Sein Wahlrecht ausüben kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt.

Sie werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen, wenn Sie

  • als Deutscher oder Deutsche im Ausland leben und
  • bei keiner Meldebehörde in Deutschland gemeldet sind.
Zuständige Stelle

die Gemeinde, in der Sie vor Ihrem Wegzug aus Deutschland zuletzt gemeldet waren

Hinweis: Wenn Sie nie in Deutschland gemeldet waren, ist das Bezirksamt Mitte in Berlin für Sie zuständig.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Eintragung schriftlich auf einem vorgegebenen Formular mit eidesstattlicher Versicherung beantragen.

Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung können Sie anfordern bei:

  • den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland,
  • der Bundeswahlleiterin und
  • den Kreis- und Stadtwahlleitern.

Den Antrag müssen Sie persönlich unterschreiben und der zuständigen Stelle im Original schicken.
E-Mail oder Fax reichen nicht aus.

Hinweis: Wenn Sie den Antrag nicht selbst stellen können, können Sie sich von einer anderen Person helfen lassen. Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn Sie nicht lesen können oder körperlich beeinträchtigt sind. Die helfende Person muss dann auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt unterschreiben.

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist auch gleichzeitig Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines.

Wenn Sie den Wahlschein erhalten, wissen Sie daher, dass Sie ins Wählerverzeichnis eingetragen sind. Sie erhalten mit ihm auch Ihre Briefwahlunterlagen.

Wenn die zuständige Stelle Ihren Antrag ablehnt, werden Sie informiert.

Fristen

Sie müssen den Antrag spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl, also bis zum 19. Mai 2024, stellen.

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

Für die postalische Übersendung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis an die Gemeinde bzw. das Bezirksamt Mitte in Berlin fällt das entsprechende Briefporto an.

Vertiefende Informationen
Sonstiges

Keine

 

Rechtsgrundlage

Grundgesetz

Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz

Europawahlgesetz

  • § 4 Europawahlgesetz in Verbindung mit § 14 Bundeswahlgesetz
  • § 6 Europawahlgesetz in Verbindung mit § 12 Bundeswahlgesetz

Bundeswahlgesetz

  • § 12 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 6 Europawahlgesetz
  • § 14 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 4 Europawahlgesetz
  • § 17 Bundeswahlgesetz

Europawahlordnung

  • §§ 14 - 23 Europawahlordnung

26.02.2024 Innenministerium Baden-Württemberg