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Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung

Aufgrund von § 46 Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in den derzeit geltenden Fassungen hat der Gemeinderat der Stadt Neckarbischofsheim am 17.12.2024 folgende

Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) der Stadt Neckarbischofsheim vom 20.11.2012 beschlossen:

§ 1 Änderungen

§ 37 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Für die Bereitstellung eines Zwischenzählers gemäß § 41 Absatz 2 wird eine Zählergebühr gemäß § 42a erhoben.

§ 39 Absatz 1, Satz 1 erhält folgende Fassung:

  1. Schuldner der Abwassergebühr (§ 42) und der Zählergebühr (§ 42a) ist der Grundstückseigentümer.

§ 41 Absatz 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

  1. Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr (§ 40) abgesetzt. In den Fällen des Absatzes 2 erfolgt die Absetzung von Amts wegen.
  2. Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzähler) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Die Gemeinde überträgt dem Zweckverband Wasserversorgungsgruppe Mühlbach die Aufgabe, Zwischenzähler auf Antrag des Grundstückseigentümers beim Zweckverband einzubauen, zu unterhalten und zu entfernen; sie stehen im Eigentum der Gemeinde. Die §§ 21 Absatz 2 und 3, 22 und 23 der Wasserversorgungssatzung finden entsprechende Anwendung.

§ 42 erhält folgende Fassung:

§ 42 Höhe der Abwassergebühren

(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Abwasser: 3,29 €

(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40a) beträgt je m² versiegelte Fläche: 0,64 €

(3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Abwasser oder Wasser: 3,29 €

(4) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40a während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.

Folgender § wird neu eingefügt:

§ 42a

Zählergebühr

  1. Die Zählergebühr gemäß § 37 Absatz 2 beträgt:
Bezeichnung nach Nenndurchfluss und Dimension Nach MID Grundgebühr/Monat
Qn 1,5/ DN 15 Q3 2,5 2,70 Euro
Qn 2,5/ DN 20 Q3 4 3,05 Euro
Qn 6/ DN 25 Q3 10 3,65 Euro
Qn 10/ DN 40 Q3 16 4,70 Euro

Bei der Berechnung der Zählergebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet.

2. § 45 Absatz 2 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:

Die Vorauszahlung für das vierte Quartal des Kalenderjahres wird mit der Schlussrechnung für den Erhebungszeitraum zur Zahlung fällig.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2025 in Kraft.

Hinweis:

Nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) wird eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung – sofern nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung nach § 121 Abs. 1 GemO beanstandet hat – von Anfang an unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung der Satzung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Neckarbischofsheim, 17.12.2024

gez. Thomas Seidelmann

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