Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr
Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Neckarbischofsheim (FwES)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Neckarbischofsheim am 25.11.2025 folgende Änderungssatzung beschlossen:
§ 1 Änderung bisheriger Satzungsvorschriften
(1) § 1 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
Für Auslagen wird auf Antrag ein Durchschnittssatz von 10,00 € je Einsatzstunde gewährt.
(2) § 3 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die durch diese Tätigkeit über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 16 Abs. 2 FwG als Aufwandsentschädigung pro Jahr:
- Gesamtkommandant 1.200,00 €
- Stellv. Gesamtkommandant 600,00 €
- Abteilungskommandant NBH 600,00 €
- Abteilungskommandant Ugi 600,00 €
- Stellv. Abteilungskommandant, je 480,00 €
- Jugendfeuerwehrwart je Abt. 300,00 €
- Gerätewart NBH 450,00 €
- Gerätewart UGI 300,00 €
- Atemschutzbeauftragter je Abt. 250,00 €
- Kassenwart je Abt. 100,00 €
- Schriftführer je Abt. 100,00
(3) § 4 wird wie folgt neu gefasst:
Für Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§ 16 Absatz 1 Satz 3 FwG) erhalten für das Zeitversäumnis im Einsatzfall innerhalb der üblichen Arbeitszeit von Montag bis Freitag, von 07:00 bis 17:00 Uhr eine Entschädigung von 15,00 €.
(4) § 5 wird wie folgt neu gefasst:
Die selbstständig ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für Einsätze und für Aus- und Fortbildungen, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit von Montag bis Freitag, von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr liegen, eine Entschädigung von 30,00 € je Stunde.
(5) § 6 wird wie folgt neu gefasst
- Für Bereitschaftsdienst wird auf Antrag für Auslagen ein Durchschnittssatz von 10,00 € je angefangener Stunde gewährt
- Für die Brandsicherheitswachen wird für Personalkosten/Auslagen ein Durchschnittssatz von 10,00 € je angefangener Stunde gewährt.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 4 Abs. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Neckarbischofsheim geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Neckarbischofsheim, den 25.11.2025
Thomas Seidelmann
Bürgermeister