Öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes

„Über den Forstgärten, 3. Änderung“ (Flurstück Nr. 10157)
Der Gemeinderat der Stadt Neckarbischofsheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 18.02.2025 den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Über den Forstgärten, 3. Änderung“ für das Flurstück Nr. 10157 gebilligt und den Beschluss gefasst, diesen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfolgt gemäß § 13 a BauGB im „beschleunigten Verfahren“, ohne die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und die Ausarbeitung eines Umweltberichtes.
Für den überplanten Bereich ist der nachfolgend abgebildete Lageplan (nicht maßstäblich) mit Darstellung der Grenzen des Geltungsbereiches maßgebend. Das Plangebiet beinhaltet das Flurstück Nr. 10157 im Ortsteil Helmhof.
Das im Vorhaben- und Erschließungsplan abgebildete Bauvorhaben hält hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung die Grundzüge des Bebauungsplanes „Über den Forstgärten“ ein.
Es ist das Ziel der vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplanes dafür Sorge zu tragen, dass auf dem sehr exponiert gelegenen Baugrundstück eine Gebäudekubatur und Gestaltung entsteht, welche auf die topografischen Gegebenheiten des Grundstückes eingeht und sich in die vorhandene Siedlungsstruktur einfügt.
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird, einschließlich der damit verbundenen Änderungen der Örtlichen Bauvorschriften und der Begründung in dem Zeitraum
vom 24.03.2025 bis 24.04.2025
im Rathaus der Stadt Neckarbischofsheim, Alexandergasse 2, Zimmer 1, zu den üblichen Sprechzeiten gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt.
Darüber hinaus sind die Entwurfsunterlagen unter der Internet-Anschrift www@neckarbischofsheim.de abrufbar.
Während der Auslegungsfrist können der Stadt Neckarbischofsheim Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB unter der E-Mail-Anschrift juergen.boehm@neckarbischofsheim.de elektronisch übermittelt werden.
Sie können auch in Schriftform übersandt (Stadt 74924 Neckarbischofsheim, Alexandergasse 2) oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.
Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften unberücksichtigt bleiben (§ 4 a Abs. 6 BauGB).
Es wird darauf hingewiesen, dass Dritte (Privatpersonen) mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten, wie z. B. Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse etc., zustimmen.
Gemäß Artikel 6 Abs. 1c und 1e der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden die Daten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht den betroffenen Personen gegenüber genutzt.
Neckarbischofsheim, den 14.03.2025
Thomas Seidelmann, Bürgermeister