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Solarpark Heidäcker

Der Gemeinderat der Stadt Neckarbischofsheim hat am 26.11.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Solarpark Heidäcker“ nach § 10 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan nach § 74 Abs. 1 LBO aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften, in Verbindung mit § 4 GemO, als jeweils selbständige Satzungen beschlossen.

Der Bebauungsplan und die Satzung über Örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan sowie die Satzung über Örtliche Bauvorschriften können mit der Begründung, dem Umweltbericht und Grünordnungsplan sowie dem Bericht über die spezielle artenschutzrechtliche Untersuchung und der Zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Abs. 3 und § 10 a Abs. 1 BauGB im Rathaus der Stadt 74924 Neckarbischofsheim, Alexandergasse 2, während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen und über deren Inhalte Auskunft verlangt werden.

Die Zusammenfassende Erklärung gibt Auskunft über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden.

Der in Kraft getretene Bebauungsplan sowie die Satzung über Örtliche Bauvorschriften können, zusammen mit der Begründung und den gesonderten Bestandteilen sowie der Zusammenfassenden Erklärung, des Weiteren auch im Internet unter der Internet-Adresse www.neckarbischofsheim.de abgerufen werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den § 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen

Es wird darauf hingewiesen, dass eine beachtliche Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes gelten gemacht worden sind.

Das Gleiche gilt auch, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.

Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan – sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. … die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind.
  2. … der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Neckarbischofsheim, 20.12.2024

Thomas Seidelmann, Bürgermeister

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