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Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Heidäckersiedlung 7“

Der Gemeinderat der Stadt Neckarbischofsheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27.01.2026 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Heidäckersiedlung 7“, in Verbindung mit dem § 4 GemO, als Satzung beschlossen.

Der überplante Bereich ist dem nachfolgend abgebildeten Lageplan (nicht maßstäblich) zu entnehmen.

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst Teilflächen der Flurstücke Nr. 11324 und Nr. 11323.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Heidäckersiedlung 7“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann, einschließlich der Begründung und deren gesonderten Bestandteile sowie der Zusammenfassenden Erklärung, gemäß § 10 Abs. 3 und § 10 a Abs. 1 BauGB im Rathaus der Stadt 74924 Neckarbischofsheim, Alexandergasse 2, während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen und über deren Inhalte Auskunft verlangt werden.

Der in Kraft getretene vorhabenbezogene Bebauungsplan kann auch, zusammen mit der Begründung und der Zusammenfassenden Erklärung, im Internet unter der Internet-Adresse www@neckarbischofsheim.de abgerufen werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungs-ansprüche im Falle der in den § 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen

Es wird darauf hingewiesen, dass eine beachtliche Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-planes oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes gelten gemacht worden sind.

Das Gleiche gilt auch, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.

Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahren- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Neckarbischofsheim geltend gemacht worden ist.

Dies gilt nicht, wenn

  1. … die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes verletzt worden sind.
  2. … der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Neckarbischofsheim, den 06.02.2026

Thomas Seidelmann, Bürgermeister

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