Dienstleistungen von A bis Z
Die Stadtverwaltung Neckarbischofsheim bietet Ihnen hier ihre Dienstleistungen von A bis Z an.
So können Sie hier zum Beispiel komfortabel Anträge stellen oder sich über unterschiedliche Gebühren und erforderliche Unterlagen informieren.
Anmeldung der Eheschließung (früher: Aufgebot)
Wenn beide Eheschließenden (Verlobte) deutsche Staatsangehörige sind und die erste Ehe eingehen wollen, genügen zur Anmeldung der Eheschließung im Regelfall gültige Ausweisdokumente, aktuelle Aufenthaltsbescheinigungen sowie eine aktuelle Urkunde aus dem Geburtsregister erforderlich.
Grundsätzliche Informationen über die Voraussetzungen, unter denen eine Ehe geschlossen werden kann, finden Sie unter "Anmeldung der Eheschließung – Allgemeines".
Mitarbeiter
Zugehörigkeit zu Sachgebieten
Verfahrensablauf
Die beabsichtigte Eheschließung wird in der Regel von den beiden Verlobten persönlich angemeldet.
Ist ein Eheschließender verhindert, kann der andere die Eheschließung allein anmelden. Dazu muss die Beitrittserklärung des verhinderten Verlobten vorgelegt werden.
Sind die beiden Eheschließenden verhindert, kann ein Dritter die Eheschließung mit einer Vollmacht der beiden Eheschließenden anmelden.
Ist aus wichtigem Grund keine persönliche Anmeldung möglich, kann die Anmeldung auch schriftlich erfolgen – die schriftliche Anmeldung muss von beiden Verlobten unterschrieben sein.
Stellt der Standesbeamte kein Ehehindernis fest, teilt er den Verlobten mit, dass er die Eheschließung vornehmen kann.
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als vier Wochen)
- neu ausgestellte Urkunde aus dem Geburtsregister
Hinweis: In manchen Gemeinden kann das Standesamt die Aufenthaltsbescheinigung gebührenpflichtig für Sie ausdrucken. Die Urkunde aus dem Geburtsregister kann, je nach Angebot der Gemeinde, auch elektronisch angefordert werden.
Frist/Dauer
Stellt der Standesbeamte nach Abschluss seiner Prüfung fest, dass die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind, können Sie innerhalb von sechs Monaten heiraten.
Kosten/Leistung
40 Euro
Hinweis: Weitere Kosten können beispielsweise durch die Ermächtigung für ein anderes Standesamt anfallen (z.B. Nachprüfung und Porto).
Rechtsgrundlage
- Personenstandsgesetz (PStG)§12 Anmeldung der Eheschließung
- Personenstandsgesetz (PStG)§11 Zuständigkeit
- § 10 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) (Anmeldung der Eheschließung)
- § 1303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Ehemündigkeit)
- § 1304 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Keine Geschäftsunfähigkeit)
- § 1306 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Eheverbot bei bestehender Ehe oder Lebenspartnerschaft)
- § 1307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Eheverbote bei Verwandtschaft)
- § 1308 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Annahme als Kind)