Dienstleistungen von A bis Z
Die Stadtverwaltung Neckarbischofsheim bietet Ihnen hier ihre Dienstleistungen von A bis Z an.
So können Sie hier zum Beispiel komfortabel Anträge stellen oder sich über unterschiedliche Gebühren und erforderliche Unterlagen informieren.
Grundbuchabschrift
Soweit Sie zur Einsicht in das Grundbuch berechtigt sind, können Ihnen Abschriften erteilt werden. Abschriften erhält zum Beispiel der Eigentümer des Grundstücks oder ein Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung betreiben möchte.
Anschrift
Amtsgericht Tauberbischofsheim
- Grundbuchamt -
Würzburger Straße 17
97941 Tauberbischofsheim
Kontakt
Telefon: 09341/949870
Fax: 09341/9498777
E-Mail: poststelle@gbatauberbischofsheim.justiz.bwl.de
Homepage: www.amtsgericht-tauberbischofsheim.de
Verfahrensablauf
Um eine Abschrift aus dem Grundbuch zu erhalten, müssen Sie ein berechtigtes Interesse vortragen. In Zweifelsfällen wird das Grundbuchamt von Ihnen verlangen, dass Sie das berechtigte Interesse glaubhaft machen oder nachweisen.
Als Eigentümer sind Sie im Grundbuch eingetragen. Somit genügt die Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses. Als Kaufinteressent sollten Sie sich vom Eigentümer schriftlich zur Vorlage bei dem Grundbuchamt bestätigen lassen, dass der Eigentümer der Einsichtnahme durch Sie zustimmt.
Hinweis: Wenn das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird, erhalten Sie anstelle der Abschrift einen Ausdruck und anstelle einer beglaubigten Abschrift einen amtlichen Ausdruck.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- wenn Sie nicht der Eigentümer sind: Unterlagen, aus denen sich das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme ergibt
Kosten/Leistung
- unbeglaubigte Abschriften aus dem Grundbuch: 10 Euro
- beglaubigte Abschriften aus dem Grundbuch: 18 Euro
- Erteilung von Ausdrucken aus dem maschinell geführten Grundbuch: 10 Euro
- amtliche Ausdrucke: 18 Euro
Rechtsgrundlage
- § 12 Grundbuchordnung (GBO) (Grundbucheinsicht und Abschrift)
- § 131 Grundbuchordnung (GBO) (Ausdruck und amtlicher Ausdruck)
- § 73 Kostenordnung (KostO) (Gebühren für Abschriften und Ausdrucke)