Dienstleistungen von A bis Z
Die Stadtverwaltung Neckarbischofsheim
bietet Ihnen hier ihre Dienstleistungen von
A bis Z an.
So können Sie hier zum Beispiel komfortabel
Anträge stellen oder sich
über unterschiedliche
Gebühren und erforderliche Unterlagen
informieren.
Befreiung von der Hundesteuer
Das Halten von Blindenhunden ist in der Regel von der Steuer befreit. Allerdings sind die Voraussetzungen in jeder Gemeinde unterschiedlich. Eine Befreiung oder Ermäßigung ist häufig davon abhängig, ob der Behinderte auf die Begleitung eines Hundes angewiesen ist, weil er beispielsweise blind oder taub ist.
Mitarbeiter
Dötsch, Andrea
Zugehörigkeit zu Sachgebieten
Stadtkasse
Verfahrensablauf
Sie können die Anmeldung
persönlich oder schriftlich vornehmen.
Für den "Antrag auf Nichtbesteuerung" Ihres
Hundes können Sie das entsprechende Formular
verwenden, das bei der Stadtkasse
Neckarbischofsheim ausliegt. Das Formular
wir Ihnen aber auch im Internet zum Download zur
Verfügung gestellt.
Erforderliche Unterlagen
Kopie des Schwerbehindertenausweises mit den Merkmalen "B",
"Bl", "aG" oder "H"
Kosten/Leistung
Es fallen keine Kosten beziehungsweise
Gebühren an.
Rechtsgrundlage
§ 9 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG)
in Verbindung mit der Hundesteuersatzung der Stadt
Neckarbischofsheim
Formular
Hundesteuerbefreiungsantrag
Satzung
Hundesteuer-Satzung