Dienstleistungen von A bis Z

Die Stadtverwaltung Neckarbischofsheim bietet Ihnen hier ihre Dienstleistungen von A bis Z an.
So können Sie hier zum Beispiel komfortabel Anträge stellen oder sich über unterschiedliche Gebühren und erforderliche Unterlagen informieren.

Befreiung von der Hundesteuer

Das Halten von Blindenhunden ist in der Regel von der Steuer befreit. Allerdings sind die Voraussetzungen in jeder Gemeinde unterschiedlich. Eine Befreiung oder Ermäßigung ist häufig davon abhängig, ob der Behinderte auf die Begleitung eines Hundes angewiesen ist, weil er beispielsweise blind oder taub ist.

Mitarbeiter

Dötsch, Andrea

Zugehörigkeit zu Sachgebieten

Stadtkasse 

Verfahrensablauf

Sie können die Anmeldung persönlich oder schriftlich vornehmen. Für den "Antrag auf Nichtbesteuerung" Ihres Hundes können Sie das entsprechende Formular verwenden, das bei der Stadtkasse Neckarbischofsheim ausliegt. Das Formular wir Ihnen aber auch im Internet zum Download zur Verfügung gestellt.

Erforderliche Unterlagen

Kopie des Schwerbehindertenausweises mit den Merkmalen "B", "Bl", "aG" oder "H"

Kosten/Leistung

Es fallen keine Kosten beziehungsweise Gebühren an.

Rechtsgrundlage

§ 9 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit der Hundesteuersatzung der Stadt Neckarbischofsheim

Formular

Hundesteuerbefreiungsantrag

Satzung

Hundesteuer-Satzung

Kontakt

Bürgermeisteramt Neckarbischofsheim
Alexandergasse 2
74924 Neckarbischofsheim

Telefon: 07263 / 607- 0
Fax: 07263 / 607- 99
info@neckarbischofsheim.de

Öffnungszeiten

Montag - Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
Montag
15.00 - 17.00 Uhr
Mittwoch
15.00 - 18.00 Uhr