Landessanierungsprogramm

S A T Z U N Gzur Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets„Von-Hindenburg-Straße“ beschließen:

§ 1 Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets „Von-Hindenburg-Straße“Die vom Gemeinderat am 10.05.2005 beschlossene Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Von-Hindenburg-Straße“, öffentlich bekanntgemacht und in Kraft getreten am 20.05.2005, sowie die 1. Änderung der Satzung über Erweiterung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets, vom Gemeinderat am 26.06.2007 beschlossen und am 20.07.2007/09.05.2008 öffentlich bekanntgemacht und in Kraft getreten, die 2. Änderung der Satzung über Erweiterung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets, vom Gemeinderat am 14.10.2008 beschlossen und am 31.10.2008 öffentlich bekanntgemacht und in Kraft getreten, die 3. Änderung der Satzung über Erweiterung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets, vom Gemeinderat am 12.10.2010 beschlossen und am 05.11.2010 öffentlich bekanntgemacht und in Kraft getreten, 4. Änderung der Satzung über Erweiterung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets, vom Gemeinderat am 26.06.2012 beschlossen und am 13.07.2012 öffentlich bekanntgemacht und in Kraft getreten, wird aufgehoben.§ 2 Gebiet der aufgehobenen SanierungDas Gebiet, das hiernach nicht mehr der Sanierung unterliegt, ist im Lageplan der Stadt Neckarbischofsheim 30.05.2012 mit einem Umfassungsband gekennzeichnet.§ 3 In-Kraft-Treten1. Die Satzung tritt am Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.2. Das Grundbuchamt ist zu ersuchen, bei den Grundstücken den Sanierungsvermerk zu löschen.
Verfahrensvermerke:
(1)   Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Neckarbischofsheim geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
(2)   Der Gemeinderat hat dieser Satzung in seiner Sitzung am 14. März 2017 zugestimmt.

Neckarbischofsheim, den 14.03.2017
gez. Tanja Grether Bürgermeisterin

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