Haushaltssatzung 2018

I. Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 100), hat der Gemeinderat der Stadt Neckarbischofsheim am 20. März 2018 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 beschlossen:

§ 1Der Haushaltsplan wird festgesetzt mit
1. den Einnahmen und Ausgaben von je 11.799.700,- €
davon
im Verwaltungshaushalt 10.439.200,- €
im Vermögenshaushalt 1.360.500,- €
2. dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigungen) von 420.000,- €
3. dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen von 0,- €
§ 2Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird auf 2.500.000,- €
festgesetzt.
§ 3Die Steuersätze werden festgesetzt
1. für die Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftl. Betriebe (Grundsteuer A) auf 485 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 485 v.H.
der Steuermessbeträge.
2. für die Gewerbesteuer
nach dem Gewerbeertrag auf 360 v.H.
der Steuermessbeträge.
§ 4Der Stellenplan ist Bestandteil dieser Satzung.
II. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 12. April 2018 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 gemäß den §§ 81 Abs. 2 und 121 Abs. 2 GemO bestätigt und deren genehmigungspflichtigen Teile genehmigt.
III.Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 liegt in der Zeit von Mittwoch, den 02. Mai 2018 bis einschließlich Montag, den 14. Mai 2018 im Rathaus Neckarbischofsheim, Alexandergasse 2, Zimmer 14, zu den üblichen Sprechzeiten öffentlich aus.
IV. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Neckarbischofsheim geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Anzeige oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Neckarbischofsheim, den 27. April 2018
gez. Tanja Grether, Bürgermeisterin
 

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