Dienstleistungen von A bis Z

Die Stadtverwaltung Neckarbischofsheim bietet Ihnen hier ihre Dienstleistungen von A bis Z an.
So können Sie hier zum Beispiel komfortabel Anträge stellen oder sich über unterschiedliche Gebühren und erforderliche Unterlagen informieren.

Einsicht in das Grundbuch

Das Grundbuch gibt Auskunft über die privatrechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks. In das Grundbuch wird beispielsweise eingetragen, wer Eigentümer eines Grundstücks ist. Aus dem Grundbuch ist aber auch ersichtlich, ob auf dem Grundstück Hypotheken oder Grundschulden lasten oder ob zur Sicherung des Anspruchs etwa auf Einräumung eines Rechts an einem Grundstück eine Vormerkung eingetragen ist.

Bevor Sie ein Grundstück kaufen, sollten Sie daher unbedingt Einsicht in das Grundbuch nehmen, um zu verhindern, dass Sie ein Grundstück kaufen, von dessen Belastungen Sie nichts wissen.

Ab dem 05. Februar 2013 ist für Grundbuchangelegenheiten der Gemeinden des Gemeindeverwaltungsverbands (GVV) Waibstadt das Grundbuchamt Tauberbischofsheim zuständig. Das gemeinsame Grundbuchamt des GVV Waibstadt mit Sitz in Neckarbischofsheim wurde zum 04. Februar 2013 aufgehoben.

Jedoch bietet der GVV Waibstadt seinen Einwohnern die Möglichkeit weiterhin Einsicht in das Grundbuch zu nehmen. Hierfür wurde eine Einsichtnahmestelle im Rathaus der Stadt Waibstadt eingerichtet.
Für alle anderen Grundbuchangelegenheiten wenden Sie sich bitte an das Grundbuchamt Tauberbischofsheim.

Anschrift der Einsichtnahmestelle

Bürgermeisteramt Waibstadt
Hauptstraße 31
74915 Waibstadt
Tel.: 07263/91470

Voraussetzungen

Obwohl es sich um ein öffentliches Register handelt, können Sie nicht ohne Weiteres Einsicht nehmen. Zum Schutz des Eigentümers dürfen Sie nur Einsicht in das Grundbuch nehmen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse darlegen können. Einsicht nehmen kann zum Beispiel der Eigentümer des Grundstückes oder ein Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung betreiben möchte.

Verfahrensablauf

Um Einsicht in das Grundbuch zu bekommen, müssen Sie ein berechtigtes Interesse darlegen. In Zweifelsfällen wird das Grundbuchamt von Ihnen verlangen, dass Sie das berechtigte Interesse glaubhaft machen oder nachweisen.
Als Eigentümer sind Sie im Grundbuch eingetragen. Somit genügt die Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses. Als Kaufinteressent eines Grundstücks sollten Sie sich vom Eigentümer schriftlich zur Vorlage bei dem Grundbuchamt bestätigen lassen, dass er der Einsichtnahme durch Sie zustimmt.

Erforderliche Unterlagen

  • Reisepass oder Personalausweis
  • wenn Sie nicht Eigentümer sind: Unterlagen, aus denen sich das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme ergibt

Kosten/Leistung

Für die Einsicht in das Grundbuch werden keine Gebühren erhoben.

Rechtsgrundlage

 

Kontakt

Bürgermeisteramt Neckarbischofsheim
Alexandergasse 2
74924 Neckarbischofsheim

Telefon: 07263 / 607- 0
Fax: 07263 / 607- 99
info@neckarbischofsheim.de

Öffnungszeiten

Montag - Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
Montag
15.00 - 17.00 Uhr
Mittwoch
15.00 - 18.00 Uhr