Dienstleistungen von A bis Z

Die Stadtverwaltung Neckarbischofsheim bietet Ihnen hier ihre Dienstleistungen von A-Z an. So können Sie hier zum Beispiel komfortabel Anträge stellen oder sich über unterschiedliche Gebühren und erforderliche Unterlagen informieren.

Sperrzeitverkürzung

Für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten ist durch Rechtsverordnung der Landesregierung (GastVO) eine allgemeine Sperrzeit festgesetzt. Die Sperrzeit ist die Zeitspanne, während der den Gästen keine Leistungen erbracht und in den Betriebsräumen keine Gäste geduldet werden.

Die Sperrzeit beginnt in Neckarbischofsheim in der Nacht zum Samstag und zum Sonntag um 3:00 Uhr, ansonsten um 2:00 Uhr. Die Sperrzeit endet allgemein um 6:00 Uhr.

Hinweis: In der Nacht zum 1. Januar wird die Sperrzeit aufgehoben, in der Nacht zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt sie um 3:00 Uhr. Dies gilt nicht für Spielhallen.

Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit im Einzelfall (zugunsten einzelner Betriebe) verlängert, befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden.

Hinweis: In den Fällen der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit können jederzeit Auflagen erteilt werden.

Zudem kann die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse durch Rechtsverordnung allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Diese Rechtsverordnung wird von den Gemeinden, den Landratsämtern in ihrer Funktion als untere Verwaltungsbehörde, den Regierungspräsidien und dem Innenministerium erlassen.

Team

Zugehörigkeit zu Sachgebieten

Voraussetzungen

  • Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses
  • Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse

Verfahrensablauf

Die Sperrzeitverkürzung für einzelne Betriebe wird nur auf Antrag vorgenommen. Formerfordernisse bestehen zwar grundsätzlich nicht. Jedoch wird empfohlen, darzulegen, welche Sperrzeitregelung für welchen Betrieb beantragt wird. Auch empfiehlt sich eine kurze schriftliche Begründung.

 

Frist/Dauer

Eine Frist ist gesetzlich nicht vorgegeben. Es ist jedoch ratsam, frühzeitig eine Sperrzeitverkürzung zu beantragen.

Rechtsgrundlage

Satzung

Kontakt

Bürgermeisteramt Neckarbischofsheim
Alexandergasse 2
74924 Neckarbischofsheim

Telefon: 07263 / 607- 0
Fax: 07263 / 607- 99
info@neckarbischofsheim.de

Öffnungszeiten

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Montag
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Mittwoch
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